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Amtsgericht Dortmund, 404 C 680/11

Datum:
28.09.2011
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
404
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
404 C 680/11
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2011:0928.404C680.11.00
 
Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägern EUR 1.240,00 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass ein Zahlungsanspruch des Beklagten über EUR 1.782,75 wegen Schimmelbeseitigungsarbeiten in der Wohnung F-Straße in E, gemäß der Rechnung01 des Malers W, E-Weg in E vom 27.04.2010 gegen die Kläger nicht besteht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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