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Amtsgericht Dortmund, 425 C 8389/09

Datum:
16.03.2010
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
425 C 8389/09
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2010:0316.425C8389.09.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 979,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2005 sowie 15,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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