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Amtsgericht Dortmund, 423 C 12873/09

Datum:
23.02.2010
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
423 C 12873/09
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2010:0223.423C12873.09.00
 
Schlagworte:
Reißverschlussverfahren
Normen:
§ 7 Abs. 4 StVO
Leitsätze:

Anscheinsbeweis beim Reißverschlussverfahren

Haftungsquote

Unabwendbarkeit

 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 218,09 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2009 zu zahlen und den Kläger von seinen außergerichtlichen Anwaltskosten gemäß Kostennote der Rechtsanwälte H2 und Wolter vom 18.12.2009 in Höhe von 46,41 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 61 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 39 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leisten.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leisten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 
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