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Amtsgericht Dortmund, 513 C 58/08

Datum:
05.02.2009
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
513 C 58/08
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2009:0205.513C58.08.00
 
Schlagworte:
Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch eines Wohnungseigentümers
Normen:
§ 812 I BGB
Leitsätze:

Der einzelne Wohnungseigentümer hat gegen den Verwalter keinen Anspruch auf Rückzahlung evtl. unberechtigter Abhebungen vom Gemeinschaftskonto an die Wohnungseigentümer, wenn er nicht ermächtigt ist. Ihm steht auch kein Auskunftsanspruch gegen den Verwalter zu.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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