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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger macht gegenüber der Beklagten restliche Werklohnforderungen geltend, und zwar aufgrund von Leistungen als Nachunternehmer im Trockenbau bezüglich der Baustellen E-C (Rechnung vom 29.09.2006 in Höhe von netto 1034,59 €) und bezüglich der Arbeiten im Kraftwerk I-V (Rechnung vom 29.09.2006 in Höhe von netto 1123,52 €).
3Bezüglich der 1. Rechnung macht der Kläger einen Restbetrag von 955,26 € geltend, bezüglich der 2. Rechnung einen Restbetrag von 593,16 €.
4Die Parteien haben sich beim Ortstermin mit dem gerichtlicherseits eingeschalteten Sachverständigen L bezüglich der Rechnung Bauvorhaben E-C auf einen Kürzungsbetrag in Höhe von 980,72 € geeinigt und bezüglich der Rechnung bezüglich des Bauvorhabens I-V auf einen Betrag von 1103,20 €.
5Der Kläger trägt vor, ihm stünde der geltend gemachte Klagebetrag zu.
6Er beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1595,06 € neben Zinsen in Höhe von 10,7 % über den aktuellen Basiszinssatz ab dem 01.01.2007 zu zahlen, und die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie trägt vor, dem Kläger stünden keine weiteren Zahlungsansprüche zu den bisher geleisteten Zahlungen zu. Zum einen habe der Kläger mangelhaft gearbeitet. Insoweit habe sie mit mehreren Schreiben den Kläger zur Mängelbeseitigung mit Fristsetzung aufgefordert. Zuletzt mit Schreiben vom 06.10.2006 und der Androhung die Mängel selbst beseitigen zu lassen.
11Der Kläger habe die Mängel nicht beseitigt, so dass insoweit mit einer Gegenforderung für die Beseitigung der Mängel gem. Rechnung vom 13.10.2006 in Höhe von 750,52 € aufgerechnet werde. Zum anderen seien aus den streitgegenständlichen Rechnung keinerlei Forderungsbeträge offen. Insoweit seien vollständige Zahlungen an den Kläger erfolgt.
12Bezüglich der Rechnung Kraftwerk I-V sei einmal am 18.09.2007 ein Abschlagsbetrag von 530,38 € bezahlt worden und nach Abzug einer 5 %igen Sicherheit sei ein weiterer Betrag von 517,65 € überwiesen worden, so dass diesbezüglich keine offenen Forderungen mehr bestehen. Auch bezüglich des Bauvorhabens E-C sei keine Kostenforderung mehr vorhanden.
13Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Es wird Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachens.
15Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen L vom 24.11.2008, Blatt 141 ff. Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die Klage ist unbegründet.
18Dem Kläger steht aus dem unstreitig zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrages keine restlichen Forderungen zu.
19Die vom Kläger geforderten Zahlungsbeträge ergeben sich aus den streitgegenständlichen Rechnung vom 29.09.2006 bezüglich des Bauvorhabens E-C und vom 29.09.2006 bezüglich des Kraftwerks I-V. Das bezüglich des weiter angeführten Bauvorhabens L-N Restforderungen offen sind, hat der Kläger in seinem Klageantrag nicht berücksichtigt, so dass insoweit keine Forderung streitgegenständlich war.
20Beide Parteien haben sich anlässlich des Ortstermins mit dem Sachverständigen auf Kürzungsbeträge aus dem streitgegenständlichen Rechnungen geeinigt, so dass insoweit bezüglich des Bauvorhabens E-C von einem Rechnungsbetrag von 980,72 € und bezüglich des Bauvorhabens Kraftwerk I-V von einem Rechnungsbetrag von 1103,20 € auszugehen ist.
21Demgegenüber hat der Kläger zum einen nicht substantiiert im Einzelnen dargelegt, dass insoweit noch offene Rechnungsbeträge vorhanden sind, zum anderen hat die Beklagte aufgrund von Mängeln Gegenansprüche, mit denen sie aufrechnen kann.
22Der Sachverständige hat in seinem Gutachten im Einzelnen dargestellt, dass die Ausführung des Klägers bezüglich der Deckenmontage nicht fachgerecht ist, und wegen der unzureichenden Abhängungskonstruktion zu große statische Belastungen auftreten, so dass die Deckenabhängung in diesem Bereich entsprechend nachgebessert werden muss.
23Der Sachverständige geht dabei davon aus, dass die erforderlichen Nachbesserungen ein Vielfaches den gekürzten Betrages der Rechnung bezüglich des Bauvorhabens I-V übersteigt.
24Die Beklagte hat insoweit bereits Nachbesserungsarbeiten gemäß der überreichten Rechnung vom 13.10.2006 in Höhe von 750,52 € geleistet. Da nach den Feststellungen des Sachverständigen aber auch zum Zeitpunkt der Besichtigung noch Nachbesserungsarbeiten notwendig sind, hat die Beklagte auch ein über den Aufrechnungsbetrag hinausgehendes Zurückbehaltungsrecht wegen der von dem Sachverständigen festgestellten Mängel.
25Im Übrigen hat die Beklagte im Einzelnen die Teilzahlungen bezüglich der streitgegenständlichen Rechnungen dargelegt, nach der sich auch unter Berücksichtigung der Aufrechnungsforderung kein darüber hinaus gehender Zahlungsanspruch mehr bezüglich der streitigen Bauvorhaben ergibt.
26Der Kläger hat daher weder im Einzelnen dargelegt, noch des weiteren beweisen können, dass ihm aus den streitigen Bauvorhaben ein Restzahlungsanspruch aufgrund der oben genannten gekürzten Rechnungsbeträgen zusteht.
27Die Klage war daher unbegründet und abzuweisen.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
29Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 f. ZPO.