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Amtsgericht Dortmund, 405 C 3959/09

Datum:
12.10.2009
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
405 C 3959/09
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2009:1012.405C3959.09.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Honorar-

forderung der Rechtsanwälte T und Kollegen

aus I2 aus der Rechnung Nr. 0900273 vom 19.02.2009

in Höhe eines Restbetrages von 315,59 € nebst 5 Prozent

Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2009 frei-

zustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander

aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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