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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2(abgekürzt und ohne Tatbestand gem. § 495a ZPO).
3Die Klage ist unbegründet.
4Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadenersatzes gegen die Beklagten.
5Zwar kann der Kläger gem. § 249 Satz 2 BGB von den Beklagten den Geldbetrag verlangen, der zur Schadensbeseitigung erforderlich war.
6Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten von den Beklagten in zutreffender Weise berechnet worden sind und die weitergehenden Ansprüche des Klägers unbegründet sind.
7Ob im Falle der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges bei fiktiver Schadensabrechnung die Reparaturkosten erstattet verlangt werden können, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen oder lediglich die Kosten erstattet verlangt werden dürfen, die in einem gleichwertigen Fachbetrieb entstehen hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab. So ist von Bedeutung die Art des Schadens, der Zustand des Fahrzeuges vor der Schadenszufügung, die Praxis des Geschädigten im Umgang mit dem Fahrzeug, d. h. die Frage, ob er sein Fahrzeug checkheftgeprüft gehalten hat und alle anfallenden notwendigen Reparaturen in Markenfachwerkstätten hat durchführen lassen und letztlich hängt die Beantwortung dieser Frage auch davon ab, ob die Ausführung der Reparaturarbeiten in einer markengebundenen Fachwerkstatt aufgrund sonstiger Umstände zu einer Höherbewertung des Fahrzeugzustandes des Geschädigten führen würde, als die Ausführung der Reparaturarbeiten in einem gleichwertigen Fachbetrieb.
8Unter Heranziehung dieser genannten Kriterien ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass dem Kläger weitere Ansprüche nicht zustehen.
9Die Beklagte gibt als gleichwertigen Alternativfachbetrieb die Firma C in E an. Diese Firma bietet dem Kläger einen kostenlosen Hol- und Bringservice. Nach Darlegung der Beklagten handelt es sich bei der Firma C um eine Fachbetrieb für Karosserie- und Lackierarbeiten. Seit über 50 Jahren werden in diesem Betrieb Fahrzeuge aller Marken fachgerecht unter Verwendung von Originalersatzteilen repariert und lackiert. Das Unternehmen hat sich neben der fachgerechten Reparatur auf die Lackierung von Fahrzeugen spezialisiert.
10Die Arbeiten erfolgen unter einem Dach und aus einer Hand. Eine hochmoderne Lackieranlage ist vorhanden. Die Mitarbeiter sind bestens ausgebildet und werden fortlaufend geschult. Die Werkstatt kann auf das Knowhow und die Kompetenz führender Originalersatzteilehersteller und Zulieferer vertrauen. Insbesondere mit Fahrzeugen der Marke BMW besteht eine große Werkstatterfahrung. Die Firma C ist ein zertifizierter "Karosserie-Fachbetrieb" in Meisterhand.
11All diese Details sind von dem Kläger nicht in ausreichender Weise bestritten worden.
12Das Gericht legt seiner Entscheidung die von den Beklagten angegebene Qualifikation des Fachbetriebs C zugrunde.
13Unter Berücksichtigung dieser Qualitätsnachweise der Firma C war es dem Kläger zuzumuten, die Durchführung der notwendigen Reparaturarbeiten in dieser Firma vornehmen zu lassen. Die durch den Unfall verursachten Schäden waren einfach gelagert. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Ulbrich lag ein leichter Eindruckschaden der linken hinteren Seitenwand im Bereich des Radlaufes vor. Darüber hinaus war der Stoßfänger linksseitig geschabt und verschrammt. Die auf Lackierarbeiten spezialisierte Firma C erscheint geradezu prädestiniert zur Beseitigung derartiger Lack- und Eindellungsschäden.
14Ausweislich der weiteren Feststellungen des Gutachtens Ulbrich lagen an den Fahrzeug Vorschäden vor. Diese beseitigten Vorschäden befanden sich an der Fahrzeugseite hinten links. Der Kläger hat nicht etwa dargelegt, dass diese zeitlich früher entstandenen und beseitigten Schäden in einer markengebundenen Fachwerkstatt beseitigt worden seien. Darüber hinaus bestanden Altschäden an dem Fahrzeug und zwar im Bereich der Tür hinten links. Auch dieser Umstand, dass der Kläger vorhandene Altschäden nicht repariert hat, lässt erkennen, dass von einer dauerhaften Instandhaltung des Fahrzeuges durch den Kläger in markengebundenen Fachwerkstätten nicht ausgegangen werden kann. Der Kläger hat auch nicht etwa dargelegt, in der Vergangenheit sein Fahrzeug jeweils in markengebundenen Fachwerkstätten inspiziert oder repariert haben zu lassen.
15Auch aus sonstigen Gründen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Käufermarkt bei gleicher Qualität der technischen Ausführung der Reparaturarbeiten am Fahrzeug des Klägers durch eine Fremdwerkstatt die Durchführung von Reparaturen der hier vorliegenden Art in einer markengebundenen Fachwerkstatt gesondert honorieren würde. Auch für die Beantwortung dieser Frage ist von Bedeutung, um welche konkrete Art von Beschädigungen es sich handelt. Hier ging es um einfach gelagerte Druck- und Schrammschäden sowie die Beseitigung von Lackschäden. Darüber hinaus ist gerade für die Frage einer merkantilen Wertminderung bzw. einer Geringerschätzung des Fahrzeugs durch den Käufermarkt bei einer Reparatur in einer gleichwertigen Fremdwerkstatt das Alter und die Laufleistung des beschädigten Fahrzeugs von besonderem Belang. Das beschädigte Fahrzeug des Klägers war im Unfallzeitpunkt annähernd 10 Jahre alt. Es wies eine Laufleistung von 145 422 km auf. In Anbetracht dieser Umstände kann vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass für die Wertschätzung des Fahrzeugs durch einen Gebrauchwageninteressenten die Frage bedeutsam sein könne, ob die erforderlichen Lackierarbeiten und Ausdellarbeiten in einer markengebundenen Fachwerkstatt oder in einer gleichwertigen Fremdwerkstatt ausgeführt worden sind.
16Auch unter diesem Gesichtspunkt hatte der Kläger bei fiktiver Abrechnung seines Schadens keinen Anspruch darauf, dass Stundensätze und Lackierkosten der markengebundenen Fachwerkstatt für die Berechnung seines Schadenersatzanspruches zugrunde gelegt werden.
17Der Kläger steht auch keinesfalls schlechter als ein hypothetisch geschädigter, der tatsächlich die erforderlichen Reparaturen in einer markengebundenen Fachwerkstatt ausführen lässt. Der konkret abrechnende Geschädigte erhält den Geldbetrag, den er für die konkrete Schadensbeseitigung einsetzen muss. Ihm verbleibt nach Schadensbeseitigung nichts mehr. Der abstrakt abrechnende Geschädigte ist ausreichend entschädigt, wenn ihm ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, der eine technisch und qualitativ
18absolut gleichwertige Ausführung der Reparaturarbeiten in einer Fremdwerkstatt ermöglicht und ihm nach Durchführung derartiger Arbeiten in einer Fremdwerkstatt keinerlei Vermögenseinbuße aus sonstigen Gründen verbleibt. Dieses ist wie oben dargelegt hier der Fall.
19Wenn in einer derartigen Situation dem Geschädigten die Kosten zur Verfügung gestellt würden, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt zur Schadensbeseitigung eingesetzt werden müssten, verbliebe ihm mehr, als zur Schadensbeseitigung notwendig. Eine darin liegende Bereicherung des Geschädigten soll jedoch nach anerkannten Grundsätzen des Schadensrechtes vermieden werden.
20Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91,708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.