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Amtsgericht Dortmund, 435 C 11189/06

Datum:
02.02.2007
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
435 C 11189/06
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2007:0202.435C11189.06.00
 
Normen:
§ 249 BGB
Leitsätze:

Fiktive Schadensabrechnung bei Verkehrsunfall:

Geschädigter muss Kürzung der sachverständig angenommenen Stundenverrechnungssätze, Lackierkosten und UPE-Aufschlag nicht hinnehmen.

 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 298,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagten zu 87 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils an-dere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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