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Der Umfang der Aufklärungspflicht nimmt mit dem zeitlichen Abstand zwischen Unfall und Autoanmietung ab.
Die Aufklärungspflicht bezüglich des Risikos bei der Unfallregulierung bei Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs kann sich nur auf eigene günstigere Tarife beziehen.
Das Mietwagenunternehmen ist nicht verpflichtet, den Mieter darüber aufzuklären, dass andere Autovermieter günstigere Tarife anbieten.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.369,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2006sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 68,25 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin betreibt eine Autovermietung. Der Beklagte hatte dort, nachdem er am 09.12.2005 schuldlos in einen Verkehrsunfall verstrickt war, am 20.12.2005 ein Fahrzeug gemietet, und zwar einen Opel Astra für 69,00 € am Tag zuzüglich 28 Cent pro gefahrenen Kilometer. Am 27.12.2005 wurde dieses Fahrzeug ausgetauscht. Das Austauschfahrzeug wurde am 10.01.2006 zurückgegeben. Statt der vertraglich vereinbarten 2.019,92 € hat die Klägerin der Streithelferin des Beklagten nur 1.869,00 € in
3Rechnung gestellt. Hierauf hat die Streithelferin 500,00 € gezahlt.
4Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nunmehr die Zahlung des Restbetrages.
5Die Klägerin beantragt,
6den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.369,00 € nebst Zinsen in Höhe von
75 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2006 sowie
868,25 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
9Der Beklagte und seine Streithelferin beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Sie sind der Auffassung, dass die Sicherungsabtretung unwirksam sei. Ferner sind sie der Auffassung, dass die Klägerin gegen ihre vertragliche Aufklärungspflicht verstoßen habe. Im übrigen sei der Unfallersatztarif nicht ersatzfähig.
12Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
14Die Klage ist begründet.
15Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 535 BGB in Verbindung mit dem abgeschlossenen Mietvertrag die Zahlung des Restbetrages aus der Mietwagenrechnung verlangen.
16Der geltend gemachte Mietzins liegt unter dem vertraglich vereinbarten Mietzins, so dass ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung besteht.
17Soweit der Beklagte dagegen einwendet, dass die Sicherungsabtretung der Ansprüche des Beklagten gegenüber der Streithelferin wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sei, kann dies für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben. Vorliegend werden Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter geltend gemacht und nicht gegenüber der Streithelferin.
18Ein Verstoß gegen eine vertragliche Aufklärungspflicht liegt vorliegend auch nicht vor.
19Dabei war vorliegend zu berücksichtigen, dass zwischen dem Unfallereignis am 09.12.2005 und der Anmietung immerhin 11 Tage lagen, so dass der Beklagte ausreichend Gelegenheit hatte, sich selbst kundig zu machen und ggf. auch bei der Streithelferin Informationen einzuholen. Im übrigen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin nur einen einzigen Tarif anbietet, so dass eine Aufklärungspflicht bezüglich günstigerer Angebote bei der Klägerin rein faktisch nicht in Betracht kam. Eine Verpflichtung dahingehend, darauf hinzuweisen, dass andere Anbieter preiswertere Angebote haben, scheidet nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus. Es ist keinem Unternehmer zuzumuten, einen Kunden zu einem Konkurrenten zu schicken.
20Der geltend gemachte Tarif ist vorliegend vertraglich vereinbart. Die Vereinbarung ist auch nicht unwirksam. In Betracht käme allenfalls eine Nichtigkeit gem. § 138 BGB. Hierfür ist vorliegend nicht ansatzweise etwas vorgetragen. Weder ist vorgetragen, wie hoch üblicherweise der Tarif bei der Anmietung ist, noch ist die Ausnutzung einer besonderen Notlage ersichtlich. Soweit üblicherweise beide Diskussionen über einen Unfallersatztarif auf die Zugänglichkeit und Notwendigkeit dieses Tarifes abgestellt wird, handelt es sich um Argumente, die im Rahmen der Schadensminderungspflicht im Verhältnis des Geschädigten gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung eine Rolle spielen. Hier geht es um den Mietvertrag, den der Beklagte abgeschlossen hat. Nur rein vorsorglich weist das erkennende Gericht darauf hin, dass hinsichtlich der Zugänglichkeit anderer Tarife durchaus berechtigte Zweifel bestehen, da der Beklagte unstreitig arbeitslos ist und nicht leistungsfähig ist. Die Anmietung eines Mietwagens war für ihn allenfalls deshalb möglich, weil er über die Abtretung der Ansprüche gegenüber der Streithelferin eine ausreichende Sicherheit einem Autovermieter zur Verfügung stellen konnte.
21Nach alledem ist der Beklagte, wie er es vertraglich vereinbart hat, zur Zahlung verpflichtet und antragsgemäß zu verurteilen. Davon zu unterscheiden ist, ob Schadensersatzansprüche gegenüber der Streithelferin bestehen. Hierüber hat das erkennende Gericht trotz des Beitritts der Streithelferin im vorliegenden Verfahren nicht entschieden und hatte auch nicht darüber zu entscheiden.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.