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Amtsgericht Dortmund, 125 C 9138/06

Datum:
24.10.2006
Gericht:
Amtsgericht Dortmund
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
125 C 9138/06
ECLI:
ECLI:DE:AGDO:2006:1024.125C9138.06.00
 
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Mietwagenkosten, Unfallersatztarif, Aufklärungspflicht
Normen:
StVG § 7; BGB § 249
Leitsätze:

Der Umfang der Aufklärungspflicht nimmt mit dem zeitlichen Abstand zwischen Unfall und Autoanmietung ab.

Die Aufklärungspflicht bezüglich des Risikos bei der Unfallregulierung bei Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs kann sich nur auf eigene günstigere Tarife beziehen.

Das Mietwagenunternehmen ist nicht verpflichtet, den Mieter darüber aufzuklären, dass andere Autovermieter günstigere Tarife anbieten.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.369,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2006sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 68,25 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-

leistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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