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1.
Die am 22. September 2000 vor dem Standesamt J (bei O), Republik Türkei, geschlossene und unter Nr. ###/## eingetragene Ehe der Parteien wird geschieden.
2.
Der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2I. Ehescheidung:
3Die Parteien haben - wie im Tenor angegeben - geheiratet.
4Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Ehescheidungsverfahren gewechselt wurden, verwiesen.
5Die Antragstellerin beantragt,
6die Ehe der Parteien zu scheiden.
7Der Antragsgegner
8war nicht anwaltlich vertreten und hat auch sonst am Verfahren nicht
9mitgewirkt.
10Die Ehe der Parteien war gemäß § 1565 Bürgerliches Gesetzbuch zu scheiden, da sie gescheitert ist.
11Die Ehefrau will geschieden werden. Es kommt hinzu, dass die Parteien mehr als drei Jahre voneinander getrennt leben.
12Das Scheitern der Ehe ist unter diesen Umständen gemäß § 1566 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch unwiderlegbar zu vermuten.
13II. Versorgungsausgleich:
14Der Versorgungsausgleich war gemäß § 1587 c Ziffer 1 Bürgerliches Gesetzbuch auszuschließen.
15Die Eheleute haben im September 2000 geheiratet. Sie haben sich sodann bereits Ende Januar 2001 getrennt. Im September 2001 hat der Ehemann die Endgültigkeit der Trennung dadurch dokumentiert, dass er den Eltern der Ehefrau ein "Abschiedsgeschenk" überreicht hat.
16Aus alledem folgt, dass es keine Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute über einen nennenswerten Zeitraum gegeben hat. Grundlage für den Versorgungsausgleich ist aber gerade das Bestehen von wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten und der Ausgleich daraus entstehender Nachteile.
17Da hiervon nicht einmal ansatzweise die Rede sein kann, war der Versorgungsausgleich gemäß der genannten Vorschrift auszuschließen.
18III. Kosten:
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a Zivilprozessordnung.