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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Gründe:
2Die Klage ist teilweise begründet.
31.
4Zutreffend hat die Beklagte nur den Wiederbeschaffungsaufwand
5(Wiederbeschaffungswert 2.950,00 Euro abzgl. Restwert 1.250,00 Euro = 1.700,00 Euro) erstattet.
6Zur Zahlung höherer Reparaturkosten (hier netto 1.737,53 Euro) ist sie nur verpflichtet, wenn der PKW von dem Geschädigten tatsächlich repariert und weiter genutzt wird (BGH NJW 2003, 2085).
7Der Kläger behauptet nur pauschal, dass diese Voraussetzungen vorliegen und
8beantragt hierzu die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
9Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass ein Sachverständigengutachten kein geeignetes Beweismittel ist, um eine tatsächliche Weiterbenutzung des Fahrzeugs durch den Kläger nachzuweisen.
10Weiteren Beweis (Kopie des Kfz-Briefs, Zeugenbeweis zur Benutzung des PKW) hat der Kläger gleichwohl trotz gerichtlicher Aufforderung vom 20.09.2004 nicht angetreten.
112.
12Soweit der Kläger die Sachverständigenkosten im Wege der gewillkürten
13Prozessstandschaft geltend macht, bestehen hiergegen keine prozessualen
14Bedenken.
15Zu Recht wenden die Beklagten jedoch ein, dass der Rechnungsbetrag nicht fällig ist, weil unerfindlich ist, wie das berechnete Grundhonorar ermittelt worden ist.
16Das Gericht hat mit Verfügung vom 20.09.2004 darauf hingewiesen, dass nach
17ständiger Rechtsprechung des erkennenden Richters pauschale
18Sachverständigenrechnungen nicht erstattungsfähig sind, sondern gemäß §§ 315, 632 BGB eine Aufschlüsselung nach Stundenhonorar und geleistetem Zeitaufwand nowendig ist.
19Anders als bei Ärzten, Architekten und Steuerberatern gibt es für die Tätigkeit von Sachverständigen keine gesetzliche Honorarordnung, so dass die Ortsüblichkeit und
20die Angemessenheit ihrer Rechnungen - wie bei Handwerkern - nach § 632 BGB zu belegen ist.
21Auch hierzu hat der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung nicht weiter vorgetragen.
223.
23Die von dem Beklagten mit 20,45 Euro anerkannten pauschalen Unkosten hat das Gericht gemäß § 287 ZPO, wie vom Kläger gefordert, auf 25,00 Euro geschätzt, so dass die Klage wegen dieses Teilbetrages Erfolg hat.
24Zu verzinsen ist dieser Betrag allerdings erst ab Zustellung der Klage, weil ein
25anspruchsbegründendes Schreiben keine Mahnung nach Fälligkeit darstellt und im Übrigen auch die Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 BGB nicht vorliegen, weil Schadenersatzansprüche keine Entgeltforderung im Sinne dieser Bestimmung darstellen.
26Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
27Die Berufung war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen.