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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten der Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten
Tatbestand :
2Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis geltend, das sich am 00.00.2002 auf der I-Straße ereignet hat.
3Der Zeuge C befand sich mit dem klägerischen Fahrzeug im Überholvorgang eines anhaltenden Linienbusses, als der hinter diesem fahrende Beklagte zu 1. ebenfalls zum Überholen angesetzt hatte, und es so zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge kam.
4Von dem insgesamt geforderten unstreitigen Gesamtschaden in Höhe von 3.339,05 € (Reparaturkosten 2.993,38 €, Sachverständigenkosten 320,11 €, Pauschale 25,56 €) hat die Beklagte zu 2. 70 % reguliert, der noch offen stehende Restbetrag wird mit der Klage geltend gemacht.
5Die Klägerin trägt vor, ihr Ehemann hätte sich vor dem Ausscheren nach links des rückwärtigen Verkehrs vergewissert und sich dabei darauf verlassen, dass kein anderes Fahrzeug über die Sperrfläche fahren würde. Auch habe der Beklagte zu 1. das Fahrmanöver ihres Ehemannes erkennen können und hätte nicht auch zum Überholen ansetzen dürfen. Der Unfall sei daher unabwendbar für ihren Ehemann gewesen, so dass auch eine Ausgleichspflicht bezüglich des restlichen Schadens bestehe.
6Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.001,71 € nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 00.00.2002 zu zahlen.
7Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
8Sie tragen vor, die Kollision sei in keiner Weise für den Ehemann der Klägerin unabwendbar gewesen. Vielmehr sei diesem eine Mitverantwortung in Höhe von mindestens 30 % anzulasten, da beim Überholen des Busses der Ehemann der Klägerin nicht direkt vor dem Überholvorgang nochmals sich des rückwärtigen Verkehrs vergewissert habe.
9Der Beklagte zu 1. habe bei seinem Überholvorgang möglicherweise die schraffierte Sperrfläche angeschnitten, keinesfalls habe er sie jedoch komplett überfahren. Ein über die Quote von 70 % hinausgehender Schadenersatzanspruch stehe der Klägerin daher nicht zu.
10Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
11Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 9. Oktober 2002 Bezug genommen.
12ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
13Die Klage ist unbegründet.
14Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten kein über eine Quote von 70 % hinausgehender Schadenersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom 00.00.2002 zu. Denn aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass der Zeuge C nicht die gern. § 5 StVO geforderten Sorgfaltspflichten bei seinem Überholen des anhaltenden Linienbusses in genügendem Maße beachtet hat, indem er im Zeitpunkt des Ausscherens nach links sich durch eine zweite Rückschau erneut des rückwärtigen Verkehrs vergewissert hat.
15Der Zeuge hat selbst bei seiner Vernehmung bekundet, dass er eine Rückschau in diesem Zeitpunkt nicht gehalten hat. Auch wenn er nach seinen Bekundungen vorher schon zweimal in den Innen- und Außenspiegel geschaut und durch einen Schulterblick sich des rückwärtigen Verkehrs vergewissert hat, so ersetzt dies noch nicht seine Pflicht, direkt vor dem Überholvorgang nochmals durch die geforderte weitere Rückschau darauf zu achten, dass durch den Überholvorgang kein rückwärtiger Verkehr behindert wird. Hätte er dieser Pflicht Genüge getan, so hätte der Zeuge das nachfolgende Fahrzeug des Beklagten zu 1. bemerken müssen und eine Kollision verhindern können.
16Unabhängig davon, in welchem Maße der Beklagte zu 1. bei seinem Überholvorgang die schraffierte Fläche überfahren hat, ist dem Zeugen C aufgrund seines Sorgfaltsverstoßes ein Mitverschulden von 30 % anzulasten.
17Mit der Regulierung von 70 % des unstreitigen Schadens haben die Beklagten daher ihre Ersatzpflicht erfüllt, so dass die noch offen stehende Restforderung unbegründet ist und die Klage abzuweisen war.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.