Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 600,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.08.1992 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger verlangt von der Beklagten restliches Schmerzensgeld.
3Die Beklagte ist Pflichtversicherer eines Kraftfahrzeugs, durch das bei dem Unfall der Kläger verletzt wurde. Unstreitig wurde dieser Verkehrsunfall von dem Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldet.
4Der Kläger erlitt beim Unfall einen Schockzustand, eine Thoraxprellung, eine Nierenkontusion, Verletzungen am linken Knie und einen Nervenzusammenbruch. Er war nach dem Unfall etwa zwei Wochen krankgeschrieben. Nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hatte er noch etwa zwei Wochen fortdauernd leichte Beschwerden, die dann folgenlos abklangen.
5Die Beklagte hat bisher nur 800,- DM an Schmerzensgeld gezahlt.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des
8Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter weiteren 1200,- DM, nebst 4 % Zinsen seit dem 13.03.1992.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie ist der Ansicht, daß das bisher gezahlte Schmerzensgeld von 800,- DM ausreichend bemessen ist.
12Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
15Dem Kläger steht aus § 847 BGB insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 1400,- DM zu.
16Entgegen der Auffassung der Beklagten handelte es sich bei den Unfallfolgen nicht um sog. Bagatellverletzungen.
17Die von dem behandelnden Arzt festgestellten Unfallfolgen sind durchaus erheblicher Natur. Die gutachtliche Äußerung des behandelnden Arztes belegt, daß der Kläger nicht nur am Unfalltag, sondern sofort am Folgetag erneut ambulant behandelt werden mußte. Das Gericht hält es nicht für ausgeschlossen, daß er in einem Krankenhaus zumindest ein paar Tage stationär verblieben wäre, wenn er nach dem Unfall sofort zu einem Krankenhaus gebracht worden wäre. Hierfür sprechen insbesondere der diagnostizierte Schockzustand und die Nierenkontusion, die an sich eine weitere Beobachtung im Regelfall erforderlich machen.
18Immerhin war der Kläger nach dem Unfall noch 10 Tage krankgeschrieben.
19Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hält das Gericht ein Schmerzensgeld von insgesamt 1400,- DM für angemessen. Die begehrten Zinsen in Höhe von 4 % konnten allerdings nicht ab dem 13.03.1992 zugesprochen werden, da nicht dargelegt ist, aufgrund welcher Umstände die Beklagte zu diesem Zeitpunkt in Verzug kam. Zinsen konnten deshalb nur gemäß § 291 BGB ab Rechtshängigkeit zugebilligt werden.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
21Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 713 ZPO.