Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Amtsgericht Castrop-Rauxel, 6 OWi 313/18

Datum:
29.01.2019
Gericht:
Amtsgericht Castrop-Rauxel
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 OWi 313/18
ECLI:
ECLI:DE:AGCAS:2019:0129.6OWI313.18.00
 
Leitsätze:

1. Befinden sich konkrete und detaillierte Beschreibungen des äußeren Geschehens in der Ordnungswidrigkeitenanzeige, ist die Bezugnahme auf die Ordnungswidrigkeitenanzeige auch bei fehlender Erinnerung des Zeugen weiterhin zulässig (Fortführung von AG Dortmund, Beschluss vom 08.10.2018, BeckRS 2018, 27559 = SVR 2019, 33).

2. Wer beim Vorbeifahren mit dem PKW ein Mobiltelefon (Smartphone“) horizontal deutlich in Richtung eines verunfallten Fahrzeuges hält kann nach Ansicht des Gerichtes damit auch nur eine Funktion des Mobiltelefones nutzen. Entweder filmt er das verunfallte Fahrzeug oder er fotografiert es. Einen anderen Sinn kann diese äußere Handlung kaum ergeben.

 
Tenor:

Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 125,00 € verurteilt. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24 StVG, 246.1 BKat).

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank