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Landgericht Detmold, 3 S 122/24

Datum:
27.05.2026
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 S 122/24
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2026:0527.3S122.24.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 43 C 122/24
Schlagworte:
Wirksamkeit einer formularmäßigen Abtretung des Anspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Unfallgegner an den Sachverständigen; Bestimmung der erstattungsfähigen Kosten eines Privatgutachtens im Rahmen des Schadensersatzes bei KFZ-Unfall
Normen:
StVG § 7, BGB §§ 249, 307, 823 Abs. 1, PflVG § 1, VVG § 115, ZPO § 287
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers gegen das am 19.11. 2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts C. - Az. 43 C 142/24 - wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 137,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06. 2024 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08. 2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 618,30 EUR festgesetzt.

 
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