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Landgericht Detmold, 1 O 5/24

Datum:
15.05.2024
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
1. Zivilkammer - Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 5/24
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2024:0515.1O5.24.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 12 U 56/24
Schlagworte:
Werkvertrag, Batteriespeicher, Beschaffenheitsvereinbarung, vorübergehender Mangel
Normen:
BGB §§ 631, 634 Nr. 3, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 348
 
Tenor:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.697,80 € nebst Zinsen in  Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2024 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des F.-Batteriespeichers mit der Serien-Nr. N01 sowie des Notstrompakets Pro zu zahlen.

2.       Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 607,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2024 zu zahlen.

3.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.       Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Streithelfer tragen ihre Kosten selbst.

5.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils jeweils vollsteckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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