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BGH, Urteil vom 09.03.1983, Az. IVa ZR 211/81
Der Beklagte wird verurteilt, als Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass
des am 16.12.2018 verstorbenen Y. an die Klägerin 15.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz aus 14.833,48 EUR seit dem 19.04.2023 und aus 166,52 EUR seit dem 05.12.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten als Testamentsvollstrecker Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit einem Vermächtnis geltend.
3Der am 22.01.1930 geborene Herr Y. (im Folgenden: Erblasser) war mit der Klägerin in zweiter Ehe verheiratet. Mit notariellem Testament des Notars Z. in M. vom 13.01.2017, UR-Nr. 19/2017 (Anl. K1, Bl. 6ff. d.A.) bestimmte der Erblasser die aus seiner ersten Ehe hervorgegangenen Kinder O., V. und D. zu gleichen Anteilen zu seinen Erben. D. verstarb vor dem Erblasser, der seinerseits am 16.12.2018 verstarb. Die Abkömmlinge von D. schlugen das Erbe nach dem Erblasser aus.
4Zugunsten der Klägerin hatte der Erblasser in § 4 des notariellen Testaments vom
513.01.2017, auf dessen zur Akte gereichte Kopie insoweit wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ein Vermächtnis betreffend eine Eigentumswohnung auf P. und eines Miteigentumsanteils an einem unbebauten Grundstück in
6M. – insoweit jeweils verbunden mit der Auflage, in § 5 des notariellen Testaments näher bezeichnete noch offenstehende Bankverbindlichkeiten zu tilgen – sowie betreffend seines Bank- und Sparkassenguthabens ausgesetzt.
7Der Wert des Nachlasses nach dem Erblasser beträgt 1.568.418,12 EUR. Das Bank- und Sparguthaben des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls belief sich auf 18.882,64 EUR. Insgesamt hatte das der Klägerin zugewendete Vermächtnis einen Wert von 387.765,07 EUR.
8Die von der Klägerin gem. § 5 des notariellen Testaments zu übernehmenden Verbindlichkeiten betrugen 43.407,94 EUR. Vom Nachlass wurden für die Klägerin Kosten in Höhe von 29.794,27 EUR verauslagt. Die Klägerin zahlte ihrerseits an den Nachlass zum Ausgleich von Nachlassforderungen sowie zur Absicherung von an sie gerichteten Rückforderungen 69.319,57 EUR.
9Die Abkömmlinge von D. machten ihre Pflichtteilsansprüche nach dem Erblasser vor dem Landgericht Detmold in den Verfahren 04 O 329/21 und 04 O 330/21 gegenüber den verbliebenen Kindern des Erblassers gerichtlich geltend. In diesem Verfahren einigten sich die dortigen Parteien vergleichsweise auf Zahlungen von je 50.000,00 EUR (vgl. Protokolle vom 01.09.2022 zu den o.a. Verfahren, Anl. K2 u. K3, Bl. 13ff. d.A.).
10Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.01.2023, 22.03.2023 u. 08.08.2023, auf deren zur Akte gereichte Kopien (Anl. K4 – K6, Bl. 19ff. d.A.) wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von zunächst 14.844,48 EUR und später 16.108,86 EUR jeweils unter Fristsetzung erfolglos auf.
11Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine Kürzung ihres Vermächtnisses gem. § 2318 Abs. 1 BGB nicht vorzunehmen sei. Denn infolge der Ausschlagung des Erbes durch die Abkömmlinge von D. hätten die verbliebenen Erben bereits einen Mehrbetrag erhalten, der die von ihnen insgesamt zu tragende Pflichtteilslast übersteige. Das Kürzungsrecht sei über die Regelung des § 2322 BGB eingeschränkt, der § 2318 Abs. 1 BGB als lex specialis vorgehe. Insoweit gelte auch nichts Anderes deshalb, weil die Beklagten von Vornherein Miterben gewesen sind.
12Die Klägerin beantragt,
13den Beklagten zu verurteilen, als Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass des am 16.12.2018 verstorbenen Y. an sie 15.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
14Basiszinssatz seit dem 19.04.2023 zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Der Beklagte ist der Ansicht, dass ein Kürzungsrecht bestehe. Er meint, § 2322 BGB verdränge § 2318 Abs. 1 S. 1 BGB nur insoweit, als die verbleibenden Erben von der Ausschlagung profitieren, also im hiesigen Fall nur hinsichtlich des 1/3-Erbanteils des Stammes von D..
18Die Klageschrift ist dem Beklagten am 04.12.2023 zugestellt worden.
19Entscheidungsgründe
20Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruchs begründet.
21I.
22Der Klägerin steht gegen den Nachlass des Erblassers, welchen der Beklagte als Testamentsvollstrecker verwaltet und gegen den gem. § 2213 Abs. 1 BGB insoweit der streitgegenständliche Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann, ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 15.000,00 EUR gem. § 812 Abs.
231 S. 1 Alt. 1 BGB zu.
241.
25Der Nachlass nach dem Erblasser hat infolge der unstreitig von der Klägerin geleisteten Zahlungen ein vermögenswertes Etwas i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt.
26Unstreitig hat die Klägerin einen Betrag in Höhe von 69.319,57 EUR an den Nachlass geleistet.
272.
28Die Zuwendung des vorgenannten Betrages ist auch durch Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, nämlich durch bewusste und zweckgerichtete Mehrung des Nachlasses seitens der Klägerin erfolgt.
29Denn unstreitig hat die Klägerin den o.a. Betrag aufgrund vermeintlich ihrerseits gegenüber dem Nachlass bestehender Zahlungsverpflichtungen zum einen aus für sie vom Nachlass verauslagten Geldbeträgen und zum anderen aus der testamentarischen Auflage im Zusammenhang mit der vermachten Eigentumswohnung gem. § 5 des notariellen Testaments vom 13.01.2017 an den Nachlass gezahlt.
303.
31Die Leistung der Klägerin an den Nachlass ist jedoch im Umfang von 15.000,00 EUR ohne Rechtsgrund erfolgt.
32Der Klägerin stand gegen den Nachlass nach dem Erblasser aufgrund der Regelung in § 4 Ziff. 1 lit. b) des notariellen Testaments vom 13.01.2017 ein Anspruch auf Zahlung des im Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden Bank- und Sparguthabens in Höhe von unstreitig 18.882,64 EUR gem. § 2174 BGB zu.
33Diesem Betrag stand zunächst ein Anspruch des Nachlasses nach dem Erblasser gegen die Klägerin gem. § 5 Ziff. 1 u. 3 des notariellen Testaments vom 13.01.2017 infolge der darin niedergelegten Auflage zum Vermächtnis betreffend die (Mit-)Eigentumsanteile an den Immobilien des Erblassers in Höhe von – ebenfalls unstreitig – 43.407,94 EUR gegenüber. Hinzukam ein Anspruch des Nachlasses wegen für die Klägerin verauslagter Kosten in Höhe von unstreitig 29.794,27 EUR (wohl gem. §(§ 677, 683 S. 1,) 670 BGB).
34Insgesamt standen dem Zahlungsanspruch der Klägerin gem. § 2174 BGB in Höhe von 18.882,64 EUR danach Verbindlichkeiten ihrerseits gegenüber dem Nachlass in Höhe von 73.202,21 EUR gegenüber. Hieraus folgt ein Zahlungsanspruch des Nachlasses gegen die Klägerin in Höhe von (lediglich) 54.319,57 EUR (73.202,21 EUR – 18.882,64 EUR). Gezahlt hat die Klägerin jedoch – wie bereits ausgeführt
35(s.o. Ziff. 1) – einen Betrag in Höhe von 69.319,57 EUR, weshalb der Nachlass in Höhe des übersteigenden Betrages von 15.000,00 EUR überzahlt ist.
36Ein Kürzungsrecht bezüglich des der Klägerin zugewendeten Vermächtnisses gem. § 2318 Abs. 1 BGB bestand nicht. Im Einzelnen:
37a)
38Gem. § 2318 Abs. 1 S. 1 BGB kann ein Erbe die Erfüllung eines ihm auferlegten
39Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. Gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer ist eine Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt, § 2318 Abs. 2 BGB.
40Gem. § 2322 BGB kann derjenige, dem die Ausschlagung der mit einem Vermächtnis beschwerten Erbschaft durch einen Pflichtteilsberechtigten zustatten kommt, das Vermächtnis soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.
41Zu dem Verhältnis der beiden Vorschriften zueinander hat der IVa. Zivilsenat des
42Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 09.03.1983, Az. IVa ZR 211/81, juris = NJW 1983,
432378) entschieden, dass die Regelung des § 2318 BGB in den in § 2322 BGB geregelten Fällen zurücktreten müsse (s. auch Horn, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 2322 BGB Rn. 11 m.w.N; Birkenheier, in: Herberger u.a, jurisPK-BGB,
4410. Aufl, Stand 01.07.2023, § 2322 BGB Rn. 9).
45b)
46Im hiesigen Fall haben die gem. §§ 2303 Abs. 1 S. 1, 2309 BGB i.V.m. § 1924 Abs. 1, Abs. 3 BGB grundsätzlich pflichtteilsberechtigten Kinder des vorverstorbenen D. die Erbschaft ausgeschlagen. Die Erbschaft war auch u.a. durch das zugunsten der Klägerin angeordnete Vermächtnis beschwert. Infolge der Ausschlagung waren die Kinder von D. danach nicht mehr Miterben zu 1/3, sondern (nur noch) Pflichtteilsberechtigte. Nach Auffassung der Kammer bezieht sich die Regelung des § 2322 BGB gerade auf diese Pflichtteilsansprüche. Den verbliebenen beiden Kindern des Erblassers als Miterben kam die Ausschlagung deshalb i.S.d. § 2322 BGB zustatten, da sich hierdurch ihr Erbteil um jeweils 1/6 erhöht hat.
47Allerdings war der Nachlass im hiesigen Fall unstreitig vom Wert her so hoch, dass sich aus diesen dazugewonnenen Erbteilen die Pflichtteilsansprüche der beiden Kinder von D. in Höhe von – aufgrund der in den Parallelverfahren vor der hiesigen Kammer geschlossenen Vergleichen faktisch – zusammen 100.000,00 EUR ohne weiteres erfüllen ließen. Unter Berücksichtigung des unstreitigen Nachlasswertes von 1.568.418,12 EUR entfällt auf einen Erbteil von 1/6, um den sich das den verbliebenen Miterben zustehende Erbe infolge der Ausschlagung erhöht hat, ein Betrag von jeweils 261.403,02 EUR. Dieser Betrag ist ohne weiteres ausreichend, um die mit den Kindern von D. vergleichsweise vereinbarten Pflichtteile von je 50.000,00 EUR zu bezahlen.
48Ein Kürzungsrecht besteht im Fall des § 2322 BGB jedoch gerade nur dann, wenn der dem Nachrückenden – hier den beiden verbliebenen Miterben – verbleibende Nachlass nicht zur Deckung des Pflichtteils ausreicht (Grüneberg/Weidlich, BGB, 83. Aufl. 2024, § 2322 Rn. 2). Dies ist jedoch nach den vorstehenden Ausführungen in der hier vorliegenden Konstellation gerade nicht der Fall.
49c)
50Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der o.a. Entscheidung des BGH (s.o. lit. a)) ein Fall zugrunde lag, in dem der nachträglich infolge der Ausschlagung erbende Enkelsohn des dortigen Erblassers zuvor noch nicht als Erbe berufen gewesen war, wohingegen die hiesigen Erben von Vornherein auch Solche waren, sich ihr Erbteil aber infolge der Ausschlagung durch die Kinder ihres vorverstorbenen Bruders erhöht hat.
51Denn die Erwägung, mit welcher der BGH in dem dort vorgelegenen Fall der Ausschlagung die Anwendung von § 2318 BGB verneint hat, gilt nach Auffassung der Kammer auch für die hier gegebene Sachverhaltskonstellation. Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass der mutmaßliche Erblasserwille im Allgemeinen nicht dahin gehe, dem Ersatzmann (des eigentlich berufenen Erben), der erst infolge der Ausschlagung Miterbe wird, auf Kosten der Vermächtnisnehmerin Nachlasswerte zukommen zu lassen (BGH, a.a.O, juris Rn. 19). Nach Ansicht der Kammer kann auch für die Erhöhung der Erbanteile von Erben infolge der Ausschlagung durch einen Miterben nichts Anderes gelten. Denn auch in diesem Fall hat sich der Erblasser letztlich im Rahmen seiner testamentarischen Verfügung Gedanken darüber gemacht, welchen Anteil an seinem Nachlass die jeweils von ihm eingesetzten Erben erhalten sollen. Wenn sich dieser den (Mit-)Erben vom Erblasser zugedachte Erbteil dann aufgrund einer Ausschlagung erhöht, bekommen die Erben in der Folge mehr, als ihnen eigentlich vom Erblasser zugedacht worden war. Wenn der Erblasser aber zusätzlich – wie hier – Vermächtnisse ausgesetzt hat, kann auch in dem Verhältnis des/der nunmehr weitergehend bedachten Erben zur Vermächtnisnehmerin nichts Anderes gelten, als wenn jemand Erbe wird, der vorher noch gar nicht bedacht worden war. Hier wie dort erhalten die Erben letztlich infolge der Ausschlagung schließlich auch den weitergehenden Erbteil des Ausschlagenden, mit welchem gegebenenfalls der entstehende Pflichtteilsanspruch (den der Erblasser regelmäßig auch bei der Aussetzung des Vermächtnisses nicht mit einkalkuliert haben wird) beglichen werden kann.
52d)
53Die vom Beklagten auf Seite 2f. der Klageerwiderung (Bl. 53f. d.A.) dargestellte Berechnungsweise dahingehend, dass die Erben den Pflichtteil nur in Höhe der Quote des dazugewonnenen Erbteils von 1/3 wegen § 2322 BGB voll zu tragen haben und im Übrigen – also wegen 2/3 der Pflichtteilsansprüche – § 2318 BGB Anwendung finde, lässt sich hingegen nach Auffassung der Kammer mit dem Regelungsgehalt von § 2322 BGB nicht vereinbaren.
54Der Pflichtteilsanspruch besteht gegenüber den Erben und nicht gegenüber dem Vermächtnisnehmer. Die verhältnismäßige Tragung durch den Vermächtnisnehmer gem. § 2318 BGB soll gerade nach dem o.a. Urteil des BGH im Falle der Ausschlagung gem. § 2322 BGB keine Anwendung finden bzw. nur insoweit Anwendung finden, als der Erbe dies benötigt, um den Pflichtteil bezahlen zu können. Entscheidend ist deshalb danach gerade, ob der dazugewonnene Erbteil ausreichend ist, um den durch die Ausschlagung entstandenen Pflichtteilsanspruch decken zu können, was hier – wie aufgezeigt (s.o. lit. b)) – der Fall ist (so wohl auch Grüneberg/Weidlich, BGB, 83. Aufl. 2024, § 2322 Rn. 2, allerdings eher allgemein gehalten; s. auch Lenz-Bredel, in: Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2020, § 2322 BGB Rn. 3 m.w.N; Otte, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 2322 Rn. 4; Horn, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 2322 BGB Rn. 9).
554.
56Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB erstreckt sich gem. § 818 Abs. 1 BGB auf den dem Nachlass nach dem Erblasser durch die Klägerin rechtsgrundlos zugewendeten (überzahlten) Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR (s.o. Ziff. 3.).
57II.
58Der mit dem Hauptanspruch zugesprochene Zinsanspruch rechtfertigt sich aufgrund der im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22.03.2023 zu erblickenden Mahnung gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB in Höhe eines Betrages von 14.844,48 EUR jedenfalls ab dem Zeitpunkt nach Ablauf der in diesem Schreiben bis zum 18.04.2023 gesetzten Zahlungsfrist. Einen datumsmäßig darüberhinausgehenden Zinsanspruch hat die Klägerin nicht geltend gemacht, § 308 Abs. 1 ZPO.
59Allerdings belief sich die Zahlungsaufforderung hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Anspruchs in dem Schreiben vom 22.03.2023 nur auf einen Betrag von 14.844,48 EUR, weshalb der Beklagte hierdurch auch nur in Bezug auf diesen Betrag in Verzug geriet. Die in dem Schreiben vom 22.03.2023 enthaltene Forderung über weitere 1.264,38 EUR wegen Kosten im Zusammenhang mit einem Aufgebotsverfahren sind im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits nicht streitgegenständlich gewesen. Da diese Kosten aber auch vom Beklagten nicht thematisiert und danach auch nicht gem. § 138 Abs. 3 ZPO bestritten worden sind, konnte sich hieraus im Übrigen keine den Verzugseintritt hindernde Zuvielforderung ergeben.
60Der weitergehend zugesprochene Zinsanspruch in Bezug auf einen Betrag von 166,52 EUR rechtfertigt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog.
61III.
62Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Da die Klägerin nur mit einem ganz geringfügigen Teil der nicht streitwertrelevanten Zinsforderung unterlegen war, hat die Kammer die volle Kostentragung des Beklagten für angezeigt erachtet.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.