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Landgericht Detmold, 2 O 299/20

Datum:
29.11.2022
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 299/20
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2022:1129.2O299.20.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 20 U 371/22 - 20. Zivilsenat
Schlagworte:
Berufsunfähigkeit, chronisches Fatigue-Syndrom, Versicherungsrecht
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 138.992,70 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 79.134,34 € ab dem 01.01.2019 und auf jeweils monatlich 2.527,14 € ab dem 01.01. eines jeweils nachfolgenden Monats bis zum 01.12.2020.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 7.460,82 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 4.066,74 € ab dem 01.01.2019 und auf jeweils monatlich 141,42 € ab dem 01.01. eines jeweils nachfolgenden Monats bis zum 01.12.2020.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin beginnend mit dem Monat Januar 2021 aus der zwischen den Parteien bestehenden Versicherung zur Versicherungsschein-Nummer 9289320 eine jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 2.527,14 € zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 4. Werktag eines jeden Monats, bis längstens 01.12.2027.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin beginnend mit dem Monat Januar 2021 von ihrer Beitragspflicht aus der zwischen den Parteien bei der Beklagten bestehenden Versicherung zu Versicherungs-Nr.: 9289320 freizustellen, bis längstens 01.12.2027.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zusätzlich zu der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente, die Klägerin an den jeweiligen Überschussanteilen zu beteiligen und den jährlichen Überschussanteil als Rentenzuwachs mit der Rente in gleichen Raten zu zahlen, beginnend mit dem 01.01.2017 und endend zum 01.12.2027.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.694,31 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 08.01.2021.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 313.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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