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Landgericht Detmold, 01 O 150/19

Datum:
14.01.2022
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
1. Zivilkammer - Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
01 O 150/19
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2022:0114.01O150.19.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, I-5 U 35/22
Normen:
Art. 1 I, 2 I GG, §§ 242, 823 I, 903, 1004 BGB
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Kläger gesamtschuldnerisch verurteilt, die im Bereich des Eingangs zu ihrem Wohnhaus O.-straße N01 in V. angebrachte Videoaufzeichnungsanlage zu entfernen.

                 Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben je zur Hälfte die Kläger und die Beklagten zu tragen; hiervon ausgenommen sind die durch das Einholen des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. veranlassten Kosten, die den Beklagten auferlegt werden.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Kläger dürfen ihrerseits die Zwangsvollstreckung gegen sich gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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