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Landgericht Detmold, 04 O 59/19

Datum:
06.05.2021
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
04 O 59/19
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2021:0506.04O59.19.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, I-26 U 69/21
Schlagworte:
Ausschalungsoperation Prostata, grober Behandlungsfehler, akute Prostatitis
Normen:
BGB §§ 280 Abs. 1, 630a ff, 823 Abs. 1; ZPO § 287
Leitsätze:

Es entspricht nicht den Regeln der ärztlichen Kunst, eine transurethrale Resektion der Prostata während des Bestehens einer akuten Prostatitis durchzuführen (grober Behandlungsfehler). Vielmehr ist diese in einem solchen Fall gfls. im Intervall zu planen.

 
Tenor:

1.       Die Beklagte zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner aufgrund der Ereignisse der Behandlungen in der Zeit vom 10.08.2015 bis zum 19.08.2015 und der Operation vom 14.08.2015 an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 47.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 30.06.2018, sowie weitere 5.157,14 € und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.544,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 24.03.2019 zu zahlen.

2.       Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der Ereignisse der Behandlungen in der Zeit vom 10.08.2015 bis zum 19.08.2015 und der Operation vom 14.08.2015 entstanden ist oder entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen anderen Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder noch übergeht.

3.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.       Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt zu 65 % der Kläger und zu 35 % die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt zu 17,5 % der Kläger, im Übrigen tragen die Beklagten zu 1) und 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3), 4) und 5) trägt der Kläger.

5.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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