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Landgericht Detmold, 04 O 55/19

Datum:
05.05.2021
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
04 O 55/19
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2021:0505.04O55.19.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, I-9 W 17/21
Schlagworte:
Schmerzensgeld, Schulterverletzung, PKH, Fahrtkosten
Normen:
ZPO §§ 114, 115
 
Tenor:

In dem Rechtsstreit C gegen O

wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 11.03.2021 im Umfang von 580,60 EUR bewilligt.

Zugleich wird Anwaltskanzlei K in B zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.

Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus dem Schriftsatz vom 11.03.2021 sowie aus dem Schriftsatz vom 23.07.2020 (Erweiterung Schmerzensgeld auf 50.000,00 EUR) wird zurückgewiesen.

 
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