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Zum Schutzgesetzcharakter im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB von §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
2Am 16.09.2016 kaufte die Klägerin bei dem Autohaus U. GmbH aus C. einen Pkw R. zum Preis von 39.075,63 €. Zur Zahlung des Kaufpreises nahm die Klägerin ein Darlehen bei der P.-Bank in Höhe von 42.904,81 € auf.
3Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor Typ OM 651 ausgestattet.
4Die Klägerin behauptet, dass das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Die Folge sei, dass das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand die gesetzlichen Stickoxidgrenzwerte einhalte und einhalten könne. Weiterhin sei der Motor mit einem sogenannten Thermofenster versehen. Zur Reduktion des Stickoxydausstoßes komme die sogenannte Abgasrückführung zum Einsatz. Bei der Abgasrückführung werde ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nehme erneut an der Verbrennung teil. Das konkrete Fahrzeug erkenne die Umgebungstemperatur und steuere danach die Nachbehandlung der Abgase. Durch das Thermofenster würden auf dem Prüfstand Abgaswerte erreicht, die im normalen Fahrbetrieb nicht zu erzielen seien. Bei einem Thermofenster werde die Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen zurückgefahren. Die Abgasreinigung sei nur bei Temperaturen zwischen und 20° und 30° Celsius aktiv und werde außerhalb dieses Thermofensters ganz abgeschaltet mit der Folge, dass die Stickoxydemissionen erheblich anstiegen. Die durchschnittliche Temperatur in Deutschland betrage indes nur etwa 10° Celsius. Dies führe dazu, dass bei dem hier verbauten Motor die Abgasrückführung im Straßenverkehr fast vollständig wirkungslos sei.
5Das streitgegenständliche Fahrzeug sei technisch nicht in der Lage, sämtliche vorgeschriebenen und zugesicherten Grenzwerte im Fahrbetrieb einzuhalten. Das Fahrzeug sei so nicht zulassungsfähig gewesen. Die aus der EG-Typengenehmigung nach der Schadstoffklasse EU 6 ersichtlichen Schadstoffwerte seien vielmehr nur durch Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung zu erreichen.
6Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie durch die Beklagte, und zwar durch die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeuges sowie des darin verbauten Motors, geschädigt worden sei.
7Durch das Verhalten der Beklagten sei ihr - der Klägerin - auch ein Schaden entstanden. Es zeichne sich ab, dass in den Innenstädten alsbald die Benutzung von Dieselfahrzeugen verboten werde, um Feinstaubgrenzen einzuhalten. Es sei auch hinreichend wahrscheinlich und mittlerweile erkennbar, dass das betreffende Fahrzeug zumindest einem erheblichen Preisverfall ausgesetzt sei. Ohne Durchführung des vom Hersteller angebotenen Software-Updates könne das Fahrzeug mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zukünftig aus rechtlichen Gründen nicht mehr genutzt werden. Schließlich müsse man mit erheblichen Steuernachzahlungen infolge des höheren Schadstoffausstoßes des Fahrzeuges rechnen.
8Den ihr entstandenen Schaden ermittelt die Klägerin mit 21.592,36 €.
9Die Klägerin beantragt deshalb,
10Die Beklagte wird verurteilt, an sie 21.592,36 € nebst Zinsen in Höhe von 1.345,92 € sowie weitere Zinsen aus 21.592,36 € in Höhe von 4 % p.a. seit dem 23.11.2019 gegen Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht mehr als 8.685,39 €, zu zahlen und die Klägerschaft von dem aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der P. Bank AG, K., aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsvorgangsnummer 70097516 in Höhe von 21.312,45 € freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des R. mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer N01 und Übertragung des der Klägerschrift gegenüber der P. Bank AG, K., zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des R. mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer N01 seit spätestens 01.05.2019 in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.346,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2019 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie trägt vor, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine EG-Typengenehmigung besitze und deshalb keine Ansprüche der Klägerin bestünden. Im vorliegenden Fall habe das Kraftfahrtbundesamt durch seine Entscheidung vom 12.09.2018 (Kopie siehe Anlage B1, Bl. 653 f. d. Akte) zur Sicherstellung eines niedrigen Emissionsniveaus bei dem Fahrzeugtyp GLC Diesel (Motor OM651) eine Softwareanalyse sowie intensive Prüfungen der Wirksamkeit des
17Emissionskontrollsystems durchgeführt. Danach seien gerade keinerlei unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt worden.
18Im Übrigen bestünden schon aus Rechtsgründen keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte. Darüber hinaus erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
19Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst dazu überreichten Anlagen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist zulässig, im Ergebnis jedoch unbegründet.
22Die Klägerin hat keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte auf Leistung von Schadensersatz. Ihr stehen weder vertragliche noch deliktische
23Schadensersatzansprüche zu. Dazu im Einzelnen folgendes:
241.
25Im vorliegenden Fall bestehen für das Gericht keine konkreten Anhaltspunkte, dass das streitgegenständliche Fahrzeug R. von einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit einer Abgasreduzierung betroffen wäre. Im Gegenteil hat das Kraftfahrtbundesamt unter dem 12.09.2018 festgestellt, dass die geltenden Grenzwerte und Anforderungen eingehalten worden sind. Im vorliegenden Fall ist deshalb schon sehr zweifelhaft, ob vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des Kraftfahrtbundesamtes ein konkreter Sachmangel des streitgegenständlichen Fahrzeuges hinreichend konkret dargetan ist. Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, und zwar aus den folgenden Gründen:
262.
27Der Klägerin steht gegen die Beklagte jedenfalls kein Anspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB zu. Nach § 311 Abs. 3 S. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB zwar auch zu solchen Personen entstehen, die nicht Vertragspartei werden sollen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte als Herstellerin des Wagens und damit Dritte hier im besonderen
28Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die
29Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hätte, sind jedoch bisher weder vorgetragen noch für das Gericht konkret ersichtlich.
303.
31Ein Anspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 3 BGB i.V.m. den Grundsätzen zur Prospekthaftung scheidet ebenfalls aus.
32Diese von der Rechtsprechung für den Bereich der Kapitalanlagen entwickelten
33Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, denn ihnen liegt die
34Annahme zugrunde, dass Emissionsprospekte in der Regel die einzige
35Informationsquelle des Anlegers sind. Im Gegensatz hierzu gibt es für Pkw jedoch zahlreiche allgemein zugängliche Quellen, die als Informationsquelle für bestimmte Fahrzeugmodelle dienen können (vgl. dazu LG Braunschweig, Urteil vom 16.10.2017 - 11 O 4092/16).
364.
37Die Klägerin kann einen Anspruch auch nicht auf ein sonstiges Schuldverhältnis, insbesondere nicht auf einen Garantie- bzw. Auskunftsvertrag stützen, welcher durch Ausstellung der EU-Übereinstimmungserklärung zustande gekommen sei.
38Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass es sich bei der
39Übereinstimmungsbescheinigung um eine öffentlich-rechtliche, nicht an den
40Erwerber des jeweiligen Fahrzeugs gerichtete Erklärung handelt. In Anbetracht des
41Umstandes, dass die Beklagte öffentlich-rechtlich zur Abgabe einer solchen
42Bescheinigung verpflichtet ist, steht der Annahme eines auf den - freiwilligen -
43Abschluss eines Vertrages mit dem jeweiligen Fahrzeugerwerber gerichteten Rechtsbindungswillens der Beklagten entgegen.
445.
45Der Klägerin steht - selbst wenn ein Sachmangel in Bezug auf das
46Abgassteuerungssystem vorliegen sollte - gegen die Beklagte auch kein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu.
47Dafür kann dahingestellt bleiben, ob der Vorstand der Beklagten von dem Einbau der betreffenden Abgassteuerungssoftware wusste oder nicht.
48Es fehlt nämlich bereits an der für einen Betrug notwendigen Stoffgleichheit zwischen behauptetem Vermögensschaden des Klägers einerseits und einem daraus entstandenen Vermögensvorteil der Beklagten andererseits. Stoffgleichheit in diesem
49Sinne setzt voraus, dass der Täter den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des
50Geschädigten in der Weise anstrebt, dass der Vorteil die Kehrseite des Schadens ist.
51Der Kaufpreis für das streitgegenständliche Fahrzeug ist vorliegend aber nicht der
52Beklagten als Herstellerin, sondern der Autohaus U. GmbH als
53Verkäuferin zugeflossen (vgl. LG Detmold, Urteil vom 24.08.2018 - 1 O 167/17).
546.
55Die Klägerin könnte den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV stützen.
56Ein Anspruch scheitert daran, dass es sich bei den Vorschriften der EG-FGV nicht um Regelungen handelt, welche die Voraussetzungen eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB erfüllen.
57Eine Norm ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach
58Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne
59Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen.
60Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der
61Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von
62Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der
63Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (BGH, Urteil vom
6413.12.2011 - XI ZR 51/10).
65Bei den Vorschriften der EG-FGV, welche die Richtlinie 2007/46/EG umgesetzt haben, kommt es nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung maßgeblich auf den Inhalt und Zweck der vorgenannten Richtlinie an. Den Erwägungsgründen 2, 4 und 23 zufolge bezweckt die Richtlinie 2007/46/EG die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes sowie dessen Vollendung. Darüber hinaus sollen die technischen Anforderungen in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden, wobei die Rechtsakte vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen
66Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung abzielen (Erwägungsgrund 2 der Richtlinie). Darüber hinaus sollten nach dem Erwägungsgrund 3 die technischen Anforderungen mit gleichem Ziel in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden. Auch nach der Begründung zur EG-FGV (BR-Drucks. 190/09, S. 36) soll die Richtlinie dem Abbau von Handelshemmnissen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft dienen, wobei die EG-FGV darüber hinaus zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen soll. Der von dem Kläger geltend gemachte Vermögensschaden fällt daher nicht in den Schutzbereich dieser Normen (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 18.10.2017 - 3 O 3228/16).
677.
68Ferner hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB.
69Unabhängig von der Frage, ob das Verhalten der Beklagten als sittenwidrige Schädigung zu qualifizieren ist, scheitert ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB daran, dass die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargetan hat, welcher organschaftliche Vertreter der Beklagten ihn auf welche Weise über die
70Umweltverträglichkeit des von ihm später gekauften Fahrzeuges getäuscht haben sollte. Die Klägerin legt diesbezüglich aber nicht hinreichend konkret dar, welchen Handlungsbeitrag der einzelne an der Entwicklung und Verwendung der
71Abschalteinrichtung hatte. Es ist daher nicht hinreichend nachvollziehbar, welcher Tatbeitrag den aufgeführten Personen der Beklagten über § 31 BGB zugerechnet werden kann. Die Zurechnung einer konkreten Täuschungshandlung wäre indessen nötig, um eine Haftung der Beklagten zu begründen. Zwar weiß allein die Beklagte selbst über den genauen Handlungs- und Organisationsablauf innerhalb Ihrer Organisation Bescheid, so dass eine vollständige Darlegung nicht gefordert werden kann. Gleichwohl bleibt nach Überzeugung der Kammer festzuhalten, dass es zunächst eines hinreichend konkreten Sachvortrags des bedarf, um dann die sekundäre Darlegungs- und Beweislast auf Beklagtenseite auszulösen. Daran fehlt es jedoch im vorliegenden Falle.
728.
73Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
749.
75Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
76Der Streitwert wird auf 34.219,42 EUR festgesetzt.
77Rechtsbehelfsbelehrung:
78Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
79Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.