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Landgericht Detmold, 07 O 43/20

Datum:
11.11.2020
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
07 O 43/20
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2020:1111.07O43.20.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, I-4 U 14/21
 
Tenor:

1.              Im Wege der einstweiligen Verfügung wird folgendes angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an den Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik E zu Zwecken des Wettbewerbs die nachstehend wiedergegebenen Couchtische und/oder Couchtischbeine anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Tische Verfügungsbeklagte

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Tischbein vergrößert

2.              Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 
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