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Landgericht Detmold, 04 O 186/19

Datum:
25.05.2020
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
04 O 186/19
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2020:0525.04O186.19.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, I-2 U 191/20
Schlagworte:
Berechnungsfehler - Nachberechnung - Rückforderungsfrist - Beweislast - Gaslieferung
Normen:
GasGVV § 18 Abs. 2
Leitsätze:

Zwar enthält § 18 Abs. 2 GasGVV keine Regelung zur Berechnung der Frist. Allerdings wird diese nach der höchstrichterlichen Rechsprechung von dem Zeitpunkt an zurückgerechnet, in welchem der Gaskunde von der Möglichkeit, wegen eines Berechnungsfehlers in Anspruch genommen zu werden, aufgrund eigener Feststellung oder durch Mitteilung des Versorgungsunernehmens jedenfalls dem Grunde nach Kenntnis erlangt hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 29.01.2003, Az. VIII ZR 92/02, juris Rn. 16 m.w.N. = NJWRR 2003, 702 zur - bis auf die Dauer der Ausschlussfrist - gleichlautenden Regelung in § 21 Abs. 2 AVBWasserV sowie an LG Stuttgart, Urt. v. 28.01.2010, Az. 26 O 465/09 zur gleichlautenden Regelung in § 18 Abs. 2 StromGVV)

Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausschlussfrist, zu denen nach Auffassung des Gerichts auch der Umstand gehört, dass eine Anspruchsbeschränkung (im Sinne der Drei-Jahres-Frist) nicht vorliegt, ist das Energieversorgungsunternehmen darlegungs- und beweisbelastet. Da es - soweit es um den Nachweis der Möglichkeit der Kenntniserlangung durch den Kunden geht - jedoch um eine innere Tatsache geht, besteht insoweit eine sekundäre Darlegungslast des Kunden.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.387,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 86 % und der Beklagten zu 14 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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