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Landgericht Detmold, 02 O 20/19

Datum:
09.06.2020
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
02 O 20/19
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2020:0609.02O20.19.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, I-7 U 49/20
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Streifenwagen
Normen:
StVG §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 115 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:

Zur Betriebsgefahr eines LKW mit ausgeklappter Ladebordwand

 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an das klagende Land 2.071,20 Euro zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.037,22 Euro seit dem 28.10.2017 sowie aus 33,98 Euro seit dem 22.12.2018 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, das klagende Land von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten i. H. v. 157,80 Euro an seine Prozessbevollmächtigen zu befreien.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil für beide Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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