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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2019 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 70,20 € freizustellen.
Außerdem wird der Beklagte verurteilt, es für jeden wie auch neuerlichen Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, die Klägerin verkaufe Personaldaten und Adressen der Personen, die sich bei www.ihreselbstauskunft.de eingeloggt hatten, an andere wie z.B. an Kreditvermittlungsfirmen und andere wie in dem Beitrag vom 09.06.2019 auf dem Internetportal "de" geschehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
3Die Klägerin macht gegen den Beklagten Zahlungs- sowie Feststellungs- und Unterlassungsansprüche aus einem etwaigen Vertragsverhältnis über die Einholung einer kostenlosen Selbstauskunft bei der Schufa geltend, die die Klägerin im Namen des Beklagten bestellt hat.
4Die Klägerin betreibt eine Webseite, über die Interessenten durch die Eingabe ihrer persönlichen Daten die Klägerin damit beauftragen, in ihrem Namen eine schriftliche Auskunftsanfrage nach § 34 BDSG an Auskunfteien zu versenden. Die Auskunft selbst zählt nicht zur Leistung der Klägerin, sondern diese stellt im Namen der Kunden einen schriftlichen Antrag auf Erstellen und Versenden der Anfragen. Die Auskunft über den Kunden erteilt das angefragte Unternehmen direkt an diesen. Diese Leistung wiederum ist kostenlos.
5Auf der Webseite www.de hielt die Klägerin eine entsprechende Online-Maske vor. Der Kunde musste diese ausfüllen, indem er seine persönlichen Daten in die dafür vorgesehenen Felder eingibt. Um den Bestellvorgang abzuschließen, musste der Kunde einen Haken setzen, mit dem er bestätigt, dass er die AGB, die Datenschutzerklärung sowie die Widerrufsbelehrung gelesen hat. Ferner musste ein Haken gesetzt werden, dass er der Zahlung einer einmaligen Gebühr in Höhe von 14,95 € auf Rechnung zustimmt. Schließlich musste der Kunde einen Sendebutton anklicken, der beschriftet war mit „IHRE SELBSTAUSKUNFT KOSTENPFLICHTIG ABSENDEN“. Ein Auftrag konnte nur abgeschlossen werden, wenn alle Felder ausgefüllt und die Haken gesetzt waren. Danach wurde automatisch eine Anfrage an die ausgewählte Auskunftei erstellt. Im Anschluss daran erhielt der Kunde per E-Mail eine Eingangsbestätigung, einen Leistungsnachweis sowie eine Rechnung über 14,95 €. Damit war der Leistungsvorgang der Klägerin abgeschlossen.
6Der Beklagte wollte am 11.01.2018 eine kostenlose Schufa-Auskunft einholen. Er gab dafür in der Google-Suche die Worte „Schufa Auskunft kostenlos“ ein, wobei ihm als erster Treffer die Internetseite der Klägerin angezeigt wurde. In der Überschrift dieser Anzeige warb die Klägerin mit „kostenlose Selbstauskunft/einfach und schnell anfordern“. Der Beklagte gab seine Daten auf der Webseite der Klägerin ein und klickte auf den Button zum Absenden. Daraufhin übermittelte die Klägerin die Daten des Beklagten an die Schufa Holding AG. Der Beklagte erhielt sodann per E-Mail eine Rechnung über die Leistung der Klägerin in Höhe von 14,95 €. In der Rechnung wurde darauf hingewiesen, dass der Rechnungsbetrag nach Zugang fällig sei und Verzug automatisch eintrete, wenn der Betrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung bezahlt würde, wodurch weitere Kosten entstehen könnten.
7Der Beklagte bezahlte den Rechnungsbetrag nicht, sondern stornierte die Bestellung. Daraufhin beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der Forderung, wofür vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € berechnet wurden.
8Mit Schreiben vom 05.03.2018 erstattete der Beklagte bei der Staatsanwaltschaft M gegen den Geschäftsführer der Klägerin wegen des Verdachts des versuchten Betruges, vollendeten Betruges und aller weiterer in Frage kommender Straftatbestände Strafanzeige. Außerdem gab der Beklagte auf dem Internetportal „.de“ eine Vielzahl allgemeiner Tipps zum weiteren Vorgehen im Umgang mit der Klägerin. Er forderte die Kunden auf, die Rechnung der Klägerin nicht zu begleichen und sich bei ihm zu melden, um diese Daten an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (Anlage K 11, Bl. 131 ff. d.A.). Diese Einträge auf dem Internetportal datieren vom 09.03.2018, vom 13.04.2018 und vom 13.11.2018. In einer E-Mail vom 10.04.2018 teilte der Beklagte Frau T mit, dass sie gegen ein für sie negativ ausgefallenes Urteil Berufung einlegen könne und für den Fall, dass sie die erforderlichen Gerichtskosten nicht aufbringen könne, Prozesskostenhilfe beantragen könne (Anlage K 13, Bl. 143 d.A.).
9Per E-Mail vom 16.03.2018 berechnete der Beklagte der Klägerin für seine Aufwendungen einen Pauschalbetrag in Höhe von 500,00 €. Er forderte die Klägerin zur Zahlung binnen 8 Tagen auf und drohte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Klageerhebung an. Diese Forderung wurde in der E-Mail vom 10.04.2018 nochmals wiederholt, wobei der Beklagte in dieser Nachricht bereits 1000,00 € forderte.
10Unter dem 04.06.2018 forderte der Beklagte eine weitere Selbstauskunft über das Portal der Klägerin bei der Schufa Holding AG an. Die Klägerin erstellte das Auskunftsersuchen und sandte es per Fax an die Schufa Holding AG. Auch dafür wurde dem Beklagten eine Rechnung übermittelt.
11Dieser Bestellvorgang durch den Beklagten wiederholte sich erneut unter dem 10.08.2018, unter dem 13.12.2018 sowie unter dem 14.12.2018. In jedem Fall wurde durch die Klägerin der Auftrag an die Schufa weitergeleitet und dem Beklagten eine Rechnung über die Dienste der Klägerin zugeschickt. Eine Zahlung erfolgte nie.
12Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 15.10.2018 die Anfechtung der auf das Zustandekommen des Vertrages gerichteten Willenserklärung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung durch die Klägerin. Außerdem erklärte er auch den Widerruf eines möglicherweise zustande gekommenen Vertrages. Zudem heißt es in diesem Schriftsatz sowie im Schriftsatz vom 23.08.2019 wörtlich:
13„Das Geschäftsmodell und die Webseitengestaltung der Klägerin www..de ist ganz offensichtlich auf Täuschung der Kunden ausgerichtet.“
14Nachdem der Beklagte die Klägerin im Mai 2019 zur Auskunft über die Speicherung und Verwendung seiner persönlichen Daten aufforderte, antwortete diese mit Schreiben vom 03.06.2019 und übersandte dem Beklagten ihre Regelungen zur Datenspeicherung und –verwendung (Bl. 396 ff. d.A.). Unter dem 09.06.2019 verfasste der Beklagte daraufhin in dem Internetportal „.de“ folgenden Eintrag:
15„[…] V verkauft nach derer Auskunft wohl Personaldaten und Adressen der Personen, die sich bei www..de eingeloggt hatten, an andere, z.B. an Kreditvermittlungsfirmen und andere […].“
16Die Klägerin behauptet, dass ihr sowohl durch die Strafanzeige als auch das Verhalten des Beklagten in dem Internetportal „de“ ein erheblicher Mehraufwand im Betrieb entstanden sei. Außerdem habe sich die Zahl gerichtlicher Verfahren erhöht. Der Beklagte habe über das Internet falschen Rechtsrat erteilt, obwohl ihm dies nicht zugestanden habe.
17Außerdem meint die Klägerin, ihr stehe aufgrund der Äußerung des Beklagten im Schriftsatz vom 15.10.2018 und 23.08.2019 ein Unterlassungsanspruch zu. Dabei handele es sich um eine unwahre und ehrenrührige Tatsachenbehauptung, die nicht durch die Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sei. Dies begründet sie vor allem damit, dass – was unstreitig ist – das Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin, welches aufgrund der Strafanzeige des Beklagten eingeleitet wurde, mittlerweile eingestellt wurde und der Beklagte in Kenntnis dessen weiterhin diese Äußerung aufrechterhält. Daraus folge, dass es sich nicht mehr um eine Meinung, sondern vielmehr um eine falsche Tatsachenbehauptung handeln würde.
18Die Klägerin meint zudem, ihr stehe auch in Bezug auf die Eintragung des Beklagten im Internetportal vom 09.06.2019 in Bezug auf die Datenweitergabe ein Unterlassungsanspruch zu. Hierzu behauptet sie, dass sie keine persönlichen Daten ihrer Kunden an Dritte, schon gar nicht an Kreditvermittlungsfirmen, abgeben würde. Die Firma A schalte auf ihrer Webseite eine Bannerwerbung zusammen mit einem Cookie, in der die Kundenummer der Klägerin gespeichert sei. Klicke der Besucher der Webseite der Klägerin auf das Banner, lasse sich über das Cookie nachverfolgen, dass es sich dabei um die Webseite der Klägerin gehandelt habe, die für einen Vertragsschluss zwischen der Firma A GmbH und dem Besucher der Webseite eine Provision erhalte. Dabei würden aber keine Daten übertragen.
19Unter dem 15.05.2018 hat die Klägerin ursprünglich beantragt, den Beklagten zur Zahlung iHv 29,90 € sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten iHv 70,20 € zu verurteilen. Außerdem hat sie beantragt, festzustellen, dass dem Beklagten keine Forderung iHv 500,00 € gegen sie zusteht. Mit Schriftsatz vom 26.11.2018 hat die Klägerin die Klage um einen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten im Zusammenhang mit dessen Äußerungen im Internet und der Strafanzeige sowie um einen Unterlassungsantrag erweitert. Schließlich hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.07.2019 ihre Anträge wiederum um einen Zahlbetrag sowie um einen weiteren Unterlassungsantrag erweitert. Diese abgeänderte Klage ist dem Beklagten am 10.07.2019 zugestellt worden. Die Klägerin befindet sich seit Anfang Januar 2019 in Liquidation.
20Die Klägerin beantragt nunmehr,
211. den Beklagten zu verurteilen, an sie 74,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
222. sie von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 70,20 € freizustellen,
233. festzustellen, dass dem Beklagten keine Forderung in Höhe von 500,00 € gegen sie zusteht,
244. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr
25 aus der Strafanzeige des Beklagten vom 05.03.2018 gegenüber der Staatsanwaltschaft K – 225 Js – zu Lasten ihrer Geschäftsführer
26 den Einträgen des Beklagten im Internetportal „.de“ vom 09.03.2018, 13.04.2018 und 13.11.2018 und
27 den unzulässigen Rechtsberatungen des Beklagten vom 13.03.2018, 13.04.2018 auf dem Internetportal „.de“ gegenüber ihren Kunden entstanden sind;
285. es für jeden wie auch neuerlichen Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, ihr Geschäftsmodell und ihre Webseitengestaltung www..de sei ganz offensichtlich auf die Täuschung der Kunden ausgerichtet,
296. den Beklagten zu verurteilen, es für jeden wie auch neuerlichen Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, sie verkaufe Personaldaten und Adressen der Personen, die sich bei www..de eingeloggt hatten, an andere wie z.B. an Kreditvermittlungsfirmen und andere wie in dem Beitrag vom 09.06.2019 auf dem Internetportal „.de“ geschehen.
30Der Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Der Beklagte meint, ein Vertrag sei nicht zustande gekommen. Er behauptet, er sei davon ausgegangen, auf der Internetseite der Schufa Holding AG zu sein, da er in der Internetsuchmaschine die entsprechenden Schlagwörter eingegeben habe, woraufhin die Anzeige der Klägerin erschienen sei. Er habe aber kein Häkchen gesetzt, mit dem er einer Gebühr in Höhe von 14,95 € zugestimmt habe. Jedenfalls habe er dies nicht bewusst getan und könne sich daran auch nicht mehr erinnern. Die Internetseite der Klägerin sei irreführend.
33Der Beklagte behauptet zudem, dass die Klägerin persönliche Daten ihrer Kunden an Dritte, konkret an die Firma A GmbH, weitergebe. Nach Absenden des Bestellformulars am 11.01.2018 gegen 15:34 Uhr habe er um 15:57 Uhr eine Nachricht der Firma A erhalten (Bl. 385 d.A.), wonach er eine Kreditanfrage gestellt haben soll, was jedoch nicht zutreffend sei. In der Folge habe er mehrmals eine solche Nachricht von der Firma A erhalten, ohne jedoch eine Anfrage gestellt zu haben. Aus der ihm übersandten Auskunft der Klägerin zu diesem Punkt folge eindeutig, dass diese Daten an Dritte weitergebe, ohne dafür die Zustimmung der Kunden zu haben. Den Werbebanner der A GmbH auf der Webseite der Klägerin habe er zu keinem Zeitpunkt angeklickt.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Die zulässige Klage ist lediglich hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 1), Ziffer 2) und Ziffer 6) begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
37A.
38Die Klage ist insgesamt zulässig. Die Klageerweiterungen sind gem. § 267 ZPO zulässig. Dem steht insbesondere auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin sich in Liquidation befindet. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ergibt sich aus der Abwicklung der Geschäfte zum Zwecke eines Abschlusses der Liquidation. Gemäß § 70 S.1 GmbHG haben die Liquidatoren die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen. Da dies derzeit geschieht, ist nicht auszuschließen, dass das Urteil der Kammer Einfluss auf die Abwicklung der Geschäfte im Verhältnis zu etwaigen Schuldnern der Klägerin haben könnte.
39B.
40Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.
41I.
42Der Klageantrag zu Ziffer 1) hat Erfolg. Insoweit steht der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus §§ 631 I, 675 BGB zu. Zwischen den Parteien sind insgesamt fünf einzelne Verträge (11.01.2018, 04.06.2018, 10.08.2018, 13.12.2018, 14.12.2018) über die Erbringung der klägerischen Dienstleistung zu je 14,95 € zustande gekommen. Die Einwendungen des Beklagten greifen nach Auffassung der Kammer insgesamt nicht durch.
431.
44Auch wenn der Beklagte behauptet, nicht das Bewusstsein gehabt zu haben, bei Absenden der Bestellung eine Willenserklärung abzugeben und keinen Rechtsbindungswillen hinsichtlich einer kostenpflichtigen Bestellung hatte, ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) seine Erklärung so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie objektiv nach dem Empfängerhorizont verstehen durfte. Da die Kästchen auf der Internetseite durch den Beklagten angekreuzt worden sein mussten, da es andernfalls nicht zum Abschluss der Bestellung gekommen wäre, konnte die Klägerin nur von einer Willenserklärung des Beklagten ausgehen.
45Wird eine Leistung in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, wie hier die Selbstauskunft, so wird eine Entgeltklausel, die in der Gesamtgestaltung der Angebotsseite so unauffällig ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gem. § 305 c I BGB nicht Vertragsbestandteil (BGH, Urt. V. 26.07.2012 – VII ZR 262/11). Der Anbieter einer grundsätzlich kostenlosen Leistung muss also deutlich auf die Kostenpflicht hinweisen.
46Diese Anforderung ist vorliegend erfüllt. Der Bestellvorgang der Klägerin enthält hinreichend deutlich den Hinweis, dass der Kunde eine entgeltliche Leistung in Anspruch nimmt. Der Beklagte musste vor Beendigung der Bestellung zunächst einen Haken setzen, womit er der einmaligen Gebühr von 14,95 € inkl. Mehrwertsteuer zustimmt. Außerdem musste er eine Schaltfläche bestätigen mit der Aufschrift „IHRE SELBSTAUSUNFT KOSTENPFLICHTIG ABSENDEN“. Aus dem Text am rechten Rand der Homepage ergibt sich zudem, dass ein Recht auf eine kostenlose Selbstauskunft besteht und unter „Unsere Leistung“ wird dem Kunden erklärt, dass die Gebühr der Klägerin dafür anfällt, dass das Ersuchen und sämtliche Kommunikation von dieser übernommen werden.
472.
48Auch eine Anfechtung nach § 123 I BGB scheidet aus. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn durch Vorspiegeln oder Entstellen von Tatsachen der Beklagte getäuscht wurde und er dadurch einem nicht vermeidbaren Irrtum unterlag.
49Die Beschreibung der Homepage ist klar und verständlich, es wird an verschiedenen Stellen auf die Zahlungspflichtigkeit hingewiesen und verdeutlicht, dass die Klägerin nur das Ersuchen an die Schufa weiterleitet. Unstreitig ist zudem, dass der Bestellvorgang nur abgeschlossen werden konnte, wenn die Online-Maske ausgefüllt, die erforderlichen Daten in die dafür vorgesehenen Felder eingegeben wurden und an entsprechender Stelle ein Haken gesetzt wurde. Ferner war auch ein Haken zu setzen, mit dem der Zahlung der Gebühr von 14,95 € zugestimmt wurde. Bei genauerem Lesen hätte der Beklagte also erkennen können und müssen, dass er sich nicht auf der Internetseite der Schufa befindet. Dies ergibt sich zum einen aus der Beschreibung unter dem Stichwort „Unsere Leistung“, wo dieser Betrag als Kostenpunkt der klägerischen Leistung erwähnt wird sowie unter dem Stichwort „allgemeine Geschäftsbedingungen und Preise“, wo der Betrag von 14,45 € nochmals betont wird. Der Beklagte hätte den Vorgang nicht abschließen dürfen, wenn er keine (entgeltlichen) Leistungen der Klägerin hätte in Anspruch nehmen wollen. Für ihn war es erkennbar, dass hier die Klägerin tätig werden würde und nicht die Schufa selbst. Wenn er dies nicht erkannt hat, so mag dies an unaufmerksamen Lesen oder sonstigen Gründen gelegen haben. Diese Annahme wird dadurch bestärkt, dass der Beklagte selbst einräumt, die Internetseite der Klägerin erst nach dem ersten Bestellvorgang und Erhalt der klägerischen Rechnung eingehender untersucht zu haben. Daher hätte ihm zumindest im Rahmen der zweiten Bestellung klar sein müssen, dass es sich um einen kommerziellen Anbieter handelt, dessen Leistung von der der Schufa zu unterscheiden ist. Insoweit kann dem Beklagten also nicht darin gefolgt werden, dass hier eine Täuschung vorgelegen hätte. Vielmehr muss eine gewisse Aufmerksamkeit beim Vertragsschluss auch von einem Verbraucher abverlangt werden und auch dann, wenn der Vertrag online abgeschlossen wird. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin bei der Google-Suche mit „kostenlose Selbstauskunft/einfach und schnell anfordern“ geworben hat. Der Internetauftritt der Klägerin in Bezug auf die Kostenpflicht ist hinreichend transparent.
50Eine Anfechtbarkeit wegen Inhaltsirrtums nach § 119 I BGB scheidet ebenfalls aus, da im Bestellformular ausdrücklich auf die Gebührenpflichtigkeit hingewiesen wurde. Bei dem ersten Bestellvorgang im Januar 2018 hat der Beklagte nach eigenen Angaben die Internetseite der Klägerin nicht einmal richtig geprüft, sodass er sich insoweit keine Gedanken gemacht und sich damit nicht auf einen etwaigen Irrtum berufen kann. Bei den späteren Vertragsabschlüssen kannte er die Abläufe und ist diese bewusst eingegangen, sodass auch insoweit kein Irrtum entstehen konnte.
513.
52Ein Widerruf gem. §§ 356 I, 355 BGB scheidet ebenfalls aus. Es handelt sich um einen Fall des § 356 IV 1 BGB, wonach das Widerrufsrecht bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen erlischt, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Aus der Anlage K2 (Bl. 15 d.A.) ergibt sich eine entsprechende Belehrung des Beklagten durch die Klägerin. Dieser hat zudem ausdrücklich seine Zustimmung zum Verlust seines Widerrufsrechts erteilt. Außerdem hat die Klägerin mit dem automatisch in Gang gesetzten Vorgang der Weiterleitung der Anfrage an die Schufa ihre Leistung vollständig erbracht, sodass eine etwaige Widerrufserklärung des Beklagten innerhalb weniger Minuten nach Abschluss des Vertrages nicht zum Widerruf desselben führen konnte. Da die Auskunftserteilung selbst nicht zu den Dienstleistungen der Klägerin zählt, kommt es nicht darauf an, wann diese Auskunft erteilt wird.
53Ein Fall des § 356 IV 2 BGB liegt zudem nicht vor, da es sich hier nicht um einen Außergeschäftsraum-, sondern um einen Fernabsatzvertrag handelt.
544.
55An einem wirksamen Vertragsschluss ändert auch die Regelung des § 312 j III 2, IV BGB nichts. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt nicht vor. Danach kommt ein Vertrag nur zustande, wenn, soweit die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Erforderlich ist also eine Erklärung des Verbrauchers, die sich gerade auf den Umstand der Zahlungspflicht bezieht. Die Schaltfläche muss gut lesbar sein, insbesondere ausreichende Schriftgröße und Farbkontrast aufweisen (Grüneberg, in: Palandt, 77. Auflage 2018, § 312 j, Rn. 9).
56Der Bestellbutton war zwar nicht mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet, allerdings stellte die Beschriftung, die sowohl gut lesbar als auch farblich kontrastreich abgehoben war, eine adäquate eindeutige Formulierung dar. Der Verbraucher bestätigt, dass er die Auskunft nunmehr kostenpflichtig absenden bzw. anfordern möchte und wird an dieser Stelle nochmals ausreichend darauf hingewiesen, dass es sich um ein kostenpflichtiges Rechtsgeschäft handelt.
575.
58Auch ein Fall von Sittenwidrigkeit oder Wucher nach § 138 BGB liegt nicht vor. Der Beklagte hat bereits nicht substantiiert dazu vorgetragen. Es erscheint der Kammer nicht übersetzt, für die Leistung der Klägerin ein Entgelt in Höhe von 14,95 € zu verlangen. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt nicht vor. Auch ist nicht erkennbar, dass die Klägerin eine Zwangslage, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen des Beklagten zum Vertragsabschluss ausgenutzt hätte. Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Klägerin nach § 138 I BGB sind weder dargetan noch ersichtlich. Allein das subjektive Empfinden des Beklagten, dass das Geschäftsgebaren der Klägerin anstößig und sittenwidrig sei, genügt insoweit nicht. Gleiches gilt, selbst für den unterstellten Fall, dass die Klägerin Kundendaten weitergeben würde, auch für eine solche Datenweitergabe. Der Tatbestand des § 138 BGB ist restriktiv zu handhaben und erfordert einen schwerwiegenden Verstoß gegen allgemein anerkannte Verhaltensgrundsätze.
596.
60Die Verträge sind auch nicht nach § 134 BGB nichtig, selbst für den Fall, dass eine unberechtigte Datenweitergabe durch die Klägerin erfolgte. Unterstellt, es läge ein Verstoß gegen das BDSG bzw. die DSGVO vor, so wären die Voraussetzungen des § 134 BGB nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich dabei nämlich nicht um ein Verbotsgesetz iSv § 134 BGB. Daran habe sich auch mit dem Inkrafttreten der DSGVO nichts geändert (BGH NJW 2011, 3024; Vossler, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.10.2019, § 134, Rn. 344).
617.
62Der Einwand des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 14.07.2019, wonach er den Bestell-Button niemals betätigt habe, sondern nur wahllos irgendeine Taste gedrückt habe, um den Vorgang abzubrechen, vermag nicht zu überzeugen und einen Vertragsschluss auszuschließen. Der Vortrag ist widersprüchlich und nicht überzeugend, insbesondere da der Beklagte sowohl in seinen vorausgegangenen Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen hat, die Bestellungen abgeschickt zu haben. Dies geschah also bewusst.
638.
64Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 291 S.1, 288 I, II BGB und besteht seit dem 11.06.2019, §§ 187 I, 188 I, II BGB analog.
65II.
66Auch kann die Klägerin mit dem Klageantrag zu Ziffer 2) die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € erfolgreich geltend machen. Insoweit ergibt sich ihr Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 III BGB. Der Beklagte ist dadurch, dass er die Rechnungen der Klägerin nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang und Fälligkeit gezahlt hat, ohne Mahnung in Verzug geraten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Freistellung in der beantragten Höhe, da für die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 gerechtfertigt ist.
67III.
68Der Antrag zu Ziffer 3) bleibt ohne Erfolg. Der Feststellungsantrag ist bereits unzulässig, da der Klägerin insoweit das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage fehlt, § 256 I ZPO. Dieses stellt eine Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses dar. Ein Feststellungsinteresse, also ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Greger, in: Zöller, ZPO, § 256 Rn. 7). Eine solche Gefährdung liegt in der Regel schon darin, dass der Gegner sich eines Anspruchs gegen den Feststellungskläger berühmt. Dies ist der Fall, wenn der Beklagte eine bestimmte Forderung geltend macht, die konkret ausgestaltet ist und sich von anderen Forderungen abgrenzen lässt. Dabei erfordert ein Berühmen nicht, dass der Beklagte behauptet, bereits jetzt eine durchsetzbare Forderung gegen die Klägerin zu besitzen. Deren Rechtsstellung ist schutzwürdig betroffen, wenn geltend gemacht wird, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Ersatzanspruch gegen sie ergeben (Greger, in: Zöller, ZPO, § 356 Rn. 14a).
69Vorliegend hat der Beklagte nur pauschal eine Forderung in Höhe von 500,00 € gegenüber der Klägerin behauptet und unter Umständen rechtliche Schritte angedroht. Die Forderung hat er jedoch nicht weiter konkretisiert, sodass sich daraus nicht hinreichend deutlich entnehmen lässt, aus welchem Grund der Beklagte diese geltend macht. Sie lässt sich also nicht von anderen Forderungen abgrenzen und ist zu pauschal gehalten. Dass die Rechtsposition der Klägerin insoweit konkret gefährdet wäre, ist nicht erkennbar.
70IV.
71Auch der Antrag zu Ziffer 4) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht weder ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB noch aus § 823 I BGB zu.
721.
73Die Erstattung der Strafanzeige des Beklagten bei der Staatsanwaltschaft M gegen den Geschäftsführer der Klägerin stellt weder eine Nebenpflichtverletzung noch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar. Es handelt sich vielmehr um ein Recht des Beklagten, welches dieser wahrnehmen darf, soweit er sich durch ein Verhalten der Klägerin in seinen Rechten verletzt sieht. Als Betroffener war er auch antragsberechtigt. Die Strafanzeige entbehrt zudem nicht jeglicher Grundlagen und ist nicht völlig haltlos, sodass nicht von einer willkürlichen Strafanzeige auszugehen ist, die rechtswidrig wäre. Es handelt sich vielmehr um die Wahrnehmung berechtigter Interessen, die ihrer Art nach weder anstößig noch missbräuchlich ist.
742.
75Die Eintragungen des Beklagten auf dem Internetportal „w“ vermögen eine Schadensersatzforderung der Klägerin ebenso wenig zu rechtfertigen. Die Aufforderung des Beklagten an die Nutzer, Daten der Rechtsstreitigkeiten, der erhobenen Strafanzeigen gegen die Klägerin sowie die Aktenzeichen dieser Verfahren zu sammeln, stellt keinen Boykott dar. Gleiches gilt für die Aufforderung, sich zusammen zu tun und die Beträge gegenüber der Klägerin zurückzufordern.
76Die Eintragungen in dem Internetportal stellen weder eine Nebenpflichtverletzung dar noch handelt es sich um einen zielgerichteten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin. Zwar lässt sich den Kommentaren des Beklagten durchaus entnehmen, dass er das Ziel verfolgt, gegen das von ihm als unzulässig und rechtswidrig bewertete Geschäftsverhalten der Klägerin vorzugehen. Richtig ist auch, dass er dazu in die Öffentlichkeit getreten ist und andere Menschen zu eben diesem Verhalten veranlassen wollte oder veranlasst hat. Dieses Verhalten überschreitet jedoch nicht die Grenze des Zulässigen. Dazu gilt im Einzelnen Folgendes:
77Der Beklagte hat lediglich Tatsachen mitgeteilt, wenn er die gegen die Klägerin ergangenen Urteile aufgezählt hat. Diese Tatsachen waren auch nicht unwahr. Äußerungen über Tatsachen können zwar, auch wenn sie wahrheitsgemäß sind, unter Umständen einen Eingriff darstellen, sind aber in der Regel hinzunehmen (Sprau, in: Palandt, 77. Auflage 2018, § 823 Rn. 139). Da die Äußerungen hier ihrer Art nach nicht missbilligend sind, da sie weder reißerisch noch plakativ, sondern vielmehr rein informatorisch sind, liegt eine solche Ausnahme nicht vor.
78Gleiches gilt für die Mitteilung der von ihm beabsichtigten Strafanzeige sowie der Tatsache laufender Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin. Es war dem Beklagten gestattet, die Nutzer davon in Kenntnis zu setzen. Aus der Strafanzeige ergibt sich noch nicht, dass die Klägerin diese Straftaten begangen hat, sondern vielmehr nur die subjektive Wertung, dass der Beklagte diese verwirklicht sieht. Auch die wahre Tatsache laufender Ermittlungsverfahren begründet keinen Eingriff, da diese Äußerung aufgrund ihres Wahrheitsgehaltes grundsätzlich hinzunehmen ist. Die Mitteilung laufender Ermittlungsverfahren kann zwar, vor allem im Internet, eine Prangerwirkung haben, die dazu führt, dass berechtigte Interessen der Klägerin deren Veröffentlichung entgegenstehen könnten. Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall, da zu berücksichtigen ist, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse an dieser Information bestand, da eine Vielzahl von Nutzern sich in der gleichen Situation befand wie der Beklagte.
79Die Aufforderung des Beklagten an die Nutzer, ihre Daten an ihn zu schicken bzw. sich bei ihm zu melden, damit er diese Informationen an die Staatsanwaltschaft weiterleiten kann oder der Rat, selbst bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige zu erstatten sowie die Aufforderung, sich zusammen zu tun und gemeinsam vorzugehen, ist ebenfalls nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Es handelt sich dabei zwar um einen Aufruf bzw. Antrieb, gemeinsam gegen die Klägerin vorzugehen. Unzulässige Aufrufe zum Boykott können eine Nebenpflichtverletzung bzw. einen Eingriff darstellen. Dies ist jedoch zu verneinen, wenn sie sich gegenüber den Adressaten in der Regel auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung beschränken, es dürfen also keine zusätzlichen Druckmittel eingesetzt werden, welche die innere Freiheit der Meinungsbildung beeinträchtigen. Auch der wirtschaftliche Druck auf die Adressaten mit der Gefahr schwerer Nachteile ist durch Art. 5 GG nicht gedeckt (Sprau, in: Palandt, 77. Auflage 2018, § 823 Rn. 139). Ein Verhalten des Beklagten, welches die genannten Grenzen überschreitet, ist nicht ersichtlich. Er hat vielmehr versucht, die Nutzer von einem Vorgehen gegen die Klägerin zu überzeugen und hat ihnen dabei seine Hilfe angeboten. Zusätzliche Druckmittel wurden nicht eingesetzt.
80Gleiches gilt für die Aussage, dass der gezahlte Betrag von der Klägerin zurückgefordert werden könne. Dabei handelt es sich lediglich um einen Hinweis, der sich aus den bereits gegen die Klägerin ergangenen Urteilen ableitet, der jedoch keinen weiteren Aufruf darstellt, der über das bereits Gesagte hinausgeht.
81Letztlich ist handelt es sich vorliegend um eine bloße Belästigung oder auch sozial übliche Behinderung des Gewerbebetriebs, die die Klägerin hinnehmen muss und die weder eine Pflichtverletzung noch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt (Sprau, in: Palandt, 77. Auflage 2018, § 823 Rn. 135).
823.
83Auch in Bezug auf die „Rechtsberatungen“ des Beklagten gilt das unter IV. 2. Gesagte. Zwar ist nicht auszuschließen, dass durch den Hinweis des Beklagten, gegen Urteile, die zulasten der klägerischen Kunden ergangen sind, Berufung einzulegen, neuerliche Prozesse und damit erhöhte Rechtsanwaltskosten für die Klägerin entstehen. Allerdings ist auch hier die Grenze unzulässigen Verhaltens nicht überschritten. Der Beklagte hat als Laie einen Hinweis erteilt, ohne jedoch zusätzliche Druckmittel zu verwenden, die nicht mehr von der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt sind. Die Art seines Verhaltens ist weder missbräuchlich noch stellt sie einen unzulässigen Boykott dar.
84V.
85Auch mit dem Antrag zu Ziffer 5) kann die Klägerin nicht mit Erfolg die Unterlassung der Äußerung des Beklagten nach § 823 I BGB iVm § 1004 I 2 BGB analog verlangen.
86Bei der von dem Beklagten getätigten Äußerung, dass das Geschäftsmodell sowie die Webseitengestaltung der Klägerin ganz offensichtlich darauf ausgelegt sei, die Kunden zu täuschen, handelt es sich um die Wahrnehmung berechtigter Interessen des Beklagten. Soweit das Gericht erkennen kann, hat er diese Äußerung auch nur im Prozess und gegenüber der Klägerin selbst, nicht aber in dem Internetportal verwendet. Insoweit fehlt es bereits an dem erforderlichen Öffentlichkeitsbezug der Äußerung, die für einen Anspruch wegen Überschreitung der Grenzen zulässiger Meinungsäußerung erforderlich ist. Unabhängig davon ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin hier nicht gegeben, da es sich um eine berechtigte Interessenwahrnehmung handelt. Selbst wenn eine Außenwirkung gegeben sein sollte, so ist zumindest davon auszugehen, dass es sich hier nicht um Schmähkritik, sondern vielmehr um eine wertende Kritik des Beklagten an dem Geschäftsmodell der Klägerin handelt, die von der Meinungsfreiheit des Art. 5 I GG gedeckt ist. Es liegt keine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Ob das Verhalten der Klägerin auf eine Kundentäuschung ausgerichtet ist oder nicht, ist keine Tatsache, sondern eine subjektive Empfindung und damit ein Werturteil des Beklagten. Seine Äußerung ist entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Solche Werturteile sind jedoch zulässig, soweit sie nicht herabwürdigend sind oder als Schmähkritik verstanden werden, es ist also eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen. Im Rahmen der Meinungsfreiheit von Art. 5 GG werden jedoch auch scharfe, überspitzte und harte Äußerungen grundsätzlich zunächst geschützt (Sprau, in: Palandt, 77. Auflage 2018, § 823 Rn. 103). Ergibt eine Abwägung der berechtigten Interessen allerdings ein Überwiegen der klägerischen Interessen, ist die Grenze eines zulässigen Werturteils überschritten.
87Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beklagte seine berechtigten Interessen wahrgenommen und dabei seine subjektive Meinung und Missbilligung in scharfen Worten ausgedrückt hat. Denn zur Garantie der Meinungsfreiheit gehört es auch, dass Kritiker prinzipiell eine strafrechtliche Bewertung von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen können, selbst wenn dies einer objektiven Beurteilung nicht standhält. Eine wertende Kritik an der Leistung der Klägerin ist in der Regel auch dann von Art. 5 I GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen ist. Sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden. Im Gesamtzusammenhang des Verhaltens des Beklagten ist zu erkennen, dass er sich mit dem Geschäftsmodell der Klägerin auseinandergesetzt hat und nunmehr zur Unterrichtung und Aufklärung anderer Kunden beitragen möchte. Die Äußerung des Beklagten kann hier nicht als gezielte Herabwürdigung der Klägerin verstanden werden, sondern hält sich noch in den Grenzen einer zulässigen Meinungsäußerung, ohne dass sich daraus eine Prangerwirkung ergeben würde.
88Dass der Beklagte diese Äußerungen auch nach der Einstellung der Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin aufrechterhält bzw. nicht korrigiert, ändert daran nichts. Es handelt sich weiterhin um ein Werturteil, welches von der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 I GG gedeckt ist. Die Frage der kritischen Einordnung eines Geschäftsmodells hat auch nach Einstellung der Ermittlungen im Schwerpunkt noch immer wertenden Charakter und ist weiterhin vom Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Allein die Einstellung des Ermittlungsverfahrens führt – insbesondere aus Laiensicht – nicht zwingend zu einer Veränderung der ausgesprochenen Werturteile oder macht diese zu einer Tatsachenbehauptung. Die Begriffe „betrügerisch“ und „Täuschung“ sind in diesem Zusammenhang untechnisch als persönliche Rechtsauffassung zu verstehen, auch wenn dies objektiv nicht bestätigt werden kann.
89VI.
90Mit dem Antrag zu Ziffer 6) kann die Klägerin erfolgreich die Unterlassung der Äußerung des Beklagten nach § 823 I BGB iVm § 1004 I 2 BGB analog geltend machen, da es sich hierbei um einen rechtswidrigen Eingriff in die von § 823 I BGB geschützte persönliche Ehre der Klägerin handelt.
911.
92Die Äußerung des Beklagten, wonach die Klägerin wohl Personaldaten und Adressen der Kunden weitergeben würde, stellt eine ehrenrührige Äußerung dar. Auch als juristische Person ist die Klägerin Trägerin des von § 823 I BGB geschützten Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies bedeutet bei ihr insbesondere allgemeine Handlungsfreiheit einschließlich wirtschaftlicher Betätigungsfreiheit und soziale Geltung. Durch die Äußerung des Beklagten liegt eine Beeinträchtigung dieser Betätigungsfreiheit und auch der öffentlichen Geltung in Form der Ansehung des Unternehmens vor.
932.
94Die vorzunehmende umfassende Güter- und Interessenabwägung, die gleichermaßen Interessen beider Parteien berücksichtigen und gegeneinander abwägen muss, ergibt dabei, dass dieser Eingriff auch nicht gerechtfertigt ist. Bei der Äußerung des Beklagten handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, da die Frage, ob die Klägerin Kundendaten an Dritte weitergibt, dem Beweis zugänglich ist.
95Bei Tatsachenbehauptungen ist stets der Wahrheitsgehalt zu prüfen. Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz von Art. 5 I GG. Ist der Wahrheitsgehalt der Äußerung in diesem Zeitpunkt ungewiss, hat der Äußernde den Wahrheitsbeweis zu führen. Der Äußernde hat daher nur die erweiterte Darlegungslast, dass er bei seinen Recherchen die je nach Seriosität der Informationsquelle, Aufklärungsmöglichkeit, Intensität des Eingriffs und Informationsinteresse der Öffentlichkeit unterschiedlich strenge materielle Sorgfaltspflicht erfüllt hat (Sprau, in: Palandt, 79. Auflage 2020, § 823, Rn.102).
96Bei der Behauptung des Beklagten, die Klägerin gebe ohne Einverständnis Kundendaten weiter, handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, deren Unwahrheit auch im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststand und die damit nicht von Art. 5 I GG gedeckt ist. Der Beklagte leitet die von ihm behauptete Weitergabe der Kundendaten daraus her, dass die Firma A sich bei ihm ohne eine entsprechende Kreditanfrage seinerseits gemeldet hätte, was jedoch unsubstantiiert ist. Dass tatsächlich ein solcher Zusammenhang zwingend besteht, ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Das Vorbringen ist zudem wenig glaubhaft. Dies ergibt sich bereits aus der Kreditanfrage des Beklagten bei der Firma A vom 11.01.2018 (Anlage K 49, Bl. 440 d.A.). Allein dies stellt bereits ein Indiz für die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung dar. Außerdem gibt es, selbst wenn die Firma A ohne Anfrage des Beklagten an diesen herangetreten sein sollte, zahlreiche Möglichkeiten der Dateninformation, die nicht zwingend mit der Klägerin in Verbindung stehen müssten.
97Wesentlich wichtiger ist nach Auffassung der Kammer jedoch der Umstand, dass der Beklagte unter dem 03.06.2019 von der Klägerin Informationen im Zusammenhang mit der Datenspeicherung erhalten hat. Aus diesen Informationen, die dem Beklagten also im Zeitpunkt seiner Äußerung bereits bekannt waren, ergibt sich eindeutig, dass keine Weitergabe von Daten der Kunden erfolgt. Vielmehr verwendet die Klägerin auf ihrer Webseite Werbe-Cookies, die es Dritten zwar gestattet, Daten zu erheben, jedoch werden diese nur durch die Drittfirma selbst infolge des Anklickens der Werbung durch den Verbraucher erhoben und nicht durch die Klägerin weitergegeben (III., Ziffer 1, Bl. 398 d.A.). Außerdem ergibt sich auch, dass die Daten pseudonymisiert werden und eine Zuordnung der Daten zum aufrufenden Nutzer nicht mehr möglich ist. Diese Daten werden nicht gemeinsam mit sonstigen personenbezogenen Daten der Nutzer gespeichert. Der Beklagte bestreitet den ausführlichen und durch die datenschutzrechtlichen Informationen gestützten Vortrag der Klägerin ohne nähere Begründung und vermutet lediglich die Weitergabe aufgrund der Nachricht der A GmbH, obwohl dieser Vortrag in sich widersprüchlich ist, bedenkt man die Kreditanfrage des Beklagten. Das Bestreiten ist vor diesem Hintergrund zu pauschal und somit unerheblich.
98Selbst wenn der Beklagte sich darauf berufen sollte, dass der Wahrheitsgehalt seiner Behauptung im Zeitpunkt der Äußerung aufgrund der ihm erteilten Informationen jedenfalls ungewiss war, so genügt er der ihm obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht. Dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Erst Recht hat er nicht erläutert, woher seine Behauptung stammt, dass die Klägerin die Daten „verkaufe“.
993.
100Der Beklagte ist als Handlungsstörer für die Äußerung verantwortlich. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund des vorausgegangenen rechtswidrigen Eingriffs vermutet (Herrler, in: Palandt, 79. Auflage 2020, § 1004, Rn.32). Diese Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt.
1014.
102Die Grundlage für die Androhung der Vertragsstrafe ergibt sich aus § 890 I 1, II ZPO. Eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung hält die Kammer für angemessen.
103C.
104Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.2 ZPO.
105Der Streitwert wird auf bis zu 170.000,00 EUR festgesetzt.
106