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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2In den Jahren 2009/2010 ließ die Klägerin in O. auf I. zwei Wohngebäude, bestehend aus jeweils zwei Doppelhaushälften, errichten. Dasjenige Doppelhaus, das auf dem Grundstück G01 errichtet wurde, war unterkellert.
3Aufgrund des Honorarangebotes des Beklagten vom 06.02.2008 beauftragte die Klägerin den Beklagten mit Architekturleistungen, nämlich der Planung (Leistungsphasen 1 bis 5 gemäß § 15 HOAI) inklusive Erstellung der Statik, Vergabe (Leistungsphase 6 und 7 gemäß § 15 HOAI) und mit einer Option für „Baubetreuung in Form von Baustellenbesuchen“. Wegen der Einzelheiten wird auf das Honorarangebot vom 06.02.2008 (Bl. 10 f. d. A.) Bezug genommen.
4Die Baubetreuung wurde später jedoch nicht durch den Beklagten, sondern den örtlichen Architekten K. durchgeführt.
5Der Beklagte erstellte zusammen mit der Klägerin unter dem 04.12.2008 die Baubeschreibung und gab diese nach der Fertigstellung der Klägerin „zur Verwendung frei“. Unter Buchstabe A „Gebäude mit Keller (Haus 1), Ziff. 2) (Sole/Gründung/Kellergeschoss) heißt es in der Baubeschreibung:
6„…Die Ausführung des Kellers erfolgt in Stahlbeton nach statischen Erfordernissen als so genannte „Weiße Wanne“. …“
7Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Baubeschreibung vom 04.2008 (Bl. 12 ff. d. A.) Bezug genommen.
8Die für das Bauvorhaben erforderliche Statik erstellte der Beklagte nicht selber, sondern ließ diese von dem Ingenieurbüro J. erstellen.
9In der Folgezeit erstellte der Beklagte die Ausschreibung der Beton- und Stahlbetonarbeiten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausschreibung über „Titel: 05a. Beton- und Stahlbetonarbeiten“ (Bl. 52 d. A.) Bezug genommen.
10Auf Grundlage der Ausschreibung des Beklagten und der Statik des Ingenieurbüros J. führte die Firma T. die Betonarbeiten durch. Entgegen der ursprünglichen Planung wurden die Kellerwände durch die Firma T. nicht vor Ort durch Ortbeton erstellt, sondern mittels vorgefertigter Filigranplatten. Mit der dafür notwendigen Umrechnung der Statik beauftragte die Klägerin das örtliche Statikbüro M..
11In der Folgezeit veräußerte die Klägerin die Doppelhaushälfte an die Eheleute R. für einen Kaufpreis in Höhe von 889.000,00 € netto.
12Die Eheleute R. rügten, dass der Keller des Doppelhauses nicht als „weiße Wanne“ ausgeführt worden war.
13Die Klägerin kürzte die Schlussrechnung der Firma T. um einen Einbehalt in Höhe von 60.000,00 €.
14In der Folgezeit leiteten die Eheleute R. ein selbständiges Beweisverfahren wegen verschiedener Mängel vor dem Landgericht Detmold gegen die Klägerin ein. Die Klägerin verkündete im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens 02 O 7/17 (früher 12 OH 4/12) LG Detmold dem hiesigen Beklagten den Streit.
15Im Rahmen des 2. Ergänzungsgutachtens des in dem selbständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen F. vom 21.11.2016 hat der hinzugezogene Sachverständige G. in seinem Gutachten vom 23.09.2016 festgestellt, dass die statische Berechnung des Ingenieurbüros J. keine Angaben enthalte, aus denen auf die Planung einer „weißen Wanne“ schließen lasse. Die Berechnung einer Rissbreitenbegrenzung sei nicht erfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen G. vom 21.11.2016 (Bl. 633 ff der Beiakte) verwiesen.
16Mit Schreiben vom 27.01.2017 ließ die Klägerin den Beklagten auffordern, die Haftung für die Nichtplanung der „weißen Wanne“ anzuerkennen und die von der Firma T. geforderten Verzugszinsen auf den zunächst von der Klägerin einbehaltenen Werklohn zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 27.01.2017 (Bl. 31 ff. d. A.) Bezug genommen.
17Die Klägerin behauptet, es liege ein Planungs- und Ausschreibungsfehler des Beklagten vor. In der von dem Beklagten erstellten Ausschreibung der Beton- und Stahlbetonarbeiten finde sich entgegen der Baubeschreibung an keiner Stelle ein Hinweis darauf, dass der Keller als „weiße Wanne“ auszuführen sei. Auch führten die in der Ausschreibung angegebenen einzelnen Leistungspositionen weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit dazu, dass eine „weiße Wanne“ zu errichten gewesen wäre. Die notwendig gewordene Umrechnung der Statik durch das örtliche Ingenieurbüro M. sei auf Grundlage der vom Beklagten gelieferten Statik erfolgt. Hinsichtlich der Problematik der „weißen Wanne“ habe es insoweit keine Abweichungen gegeben. Der Fehler des Beklagten sei lediglich fortgeführt worden. Die Umplanung habe keine Relevanz für die ursprünglich und bis zum Schluss fehlende Planung einer „weißen Wanne“ gehabt. Auch habe es hinsichtlich des grundsätzlichen Fehlens der Planung einer „weißen Wanne“ keine Nachbesserung durch das Ingenieurbüro M. geben können, da dieses nicht habe erkennen können, dass eine „weiße Wanne“ geschuldet gewesen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass andere Baubeteiligte haften. Etwaige Ausführungsfehler ließen die Haftung des Architekten für seine fehlerhafte Planung in vollem Umfange bestehen. Auch sei der Bauleiter nicht Erfüllungsgehilfe der Klägerin gegenüber dem Beklagten, so dass eine haftungsmindernde Zurechnung insoweit nicht in Betracht komme. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, da die Gutachterin der Erwerber infolge des Fehlens der „weißen Wanne“ eine Wertminderung von 30.000,00 € angesetzt habe, sei der von der Klägerin angenommene Einbehalt des Werklohnanspruchs der Firma T. in doppelter Höhe angemessen gewesen. Da sich im Laufe des selbstständigen Beweisverfahrens herausgestellt habe, dass es sich nicht um einen Ausführungsfehler gehandelt habe, habe die Klägerin am 05.12.2016 den Einbehalt an die Firma T. gezahlt. Da der Werklohn in voller Höhe jedoch bereits im Mai 2011 hätte gezahlt werden müssen, habe die Firma T. Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 16.05.2011 bis zum 05.12.2016 sowie ihr entstandene Anwaltskosten gefordert. Die Eheleute R. hätten unter dem 06.03.2018 ebenfalls den Minderwert der Doppelhaushälfte wegen der fehlenden „weißen Wanne“ auf 60.000,00 € beziffert.
18Die Klägerin beantragt,
19festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin sämtliche Schäden auszugleichen hat, die sie dadurch erleidet, dass der Beklagte bei dem Bauvorhaben „Doppelhaushälften in N01 O./I., G01 die Ausführung des Kellers nicht im WU-Beton nach statischen Erfordernissen als sogenannte „weiße Wanne“ plante;
den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin freizustellen von Forderungen der Fa. T., C.-straße, N02 Y., auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 25.341,22 € sowie auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 €.
Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Er behauptet, in der Ausschreibung der Beton- und Stahlbetonarbeiten seien alle Bestandteile aufgeführt worden, die Bestandteile einer „weißen Wanne“ sind. Der Statiker J. habe auch ein Bodengutachten erstellt. Aus diesem sei hervorgegangen, dass Grundwasser vorliege und eine Berechnung für den Lastfall Grundwasser einschließlich Mindestfristgewährung durchzuführen sei. Entsprechend der Absprachen zwischen dem Beklagten und dem Statiker J. habe demgemäß eine „weiße Wanne“ berechnet werden müssen. Auch aus den Ausführungsplänen des Beklagten ergebe sich, dass die Kellerwände in WU-Beton auszuführen gewesen seien. In die weitere Ausführung nach Fertigung der Ausschreibungsunterlagen sei der Beklagte nicht mehr eingebunden gewesen, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Defizite der Statik des Ingenieurs J. seien durch die Planung des Ingenieurbüros M. nachgebessert worden. Etwaige Mängel oder Defizite der Statik J. hätten sich daher nicht ausgewirkt, weil die konkrete Ausführung der Rohbauarbeiten des Kellers auf Grundlage der Statik des Ingenieurbüros M. mittels vorgefertigter Filigranplatten erfolgt sei. Daher liege ein Mangel in der Planung des Beklagten nicht vor. Zudem hätte sich ein etwaiger Mangel auch nicht ausgewirkt. Darüber hinaus ist der Beklagte der Ansicht, dass die weiteren Baubeteiligten der Klägerin haften. So hätte die Fa. T. aufgrund der Ausschreibungs- und Ausführungsunterlagen des Beklagten erkennen können, dass die Kellersohle und -außenwände auf der Grundlage des Lastfalls drückendes Wasser auszuführen gewesen seien. Falls die Fa. T. dies verkannt habe, liege ein Ausführungsfehler vor. Zudem hätte das Ingenieurbüro M. bei der Umrechnung der Ortbetonwände in Fertigteile erkennen müssen, dass möglicherweise zu wenig Bewehrung eingebaut gewesen sei und die Planungen insoweit korrigieren müssen. Auch der von der Klägerin beauftragte Bauleiter hätte aus dem Bewehrungsplan erkennen können, wenn die Bewehrung nicht ausreichend dimensioniert gewesen sei und dass eine „weiße Wanne“ hätte ausgeführt werden müssen. Insoweit habe sich die Klägerin das Versäumnis der von ihr beauftragten weiteren Baubeteiligten zuzurechnen. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten würde sich daher vermindern.
26Der Beklagte ist ferner der Ansicht, ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen der Fa. T. bestehe nicht. Denn die Fa. T. sei jedenfalls mitverantwortlich für mögliche Mängel. Darüber hinaus habe die Klägerin keine Grundlage zur Kürzung der Schlussrechnung der Fa. T. des zweifachen eines etwaigen Minderwertes gehabt. Zudem liege ein Minderwert in Höhe von 30.000,-- € auch gar nicht vor. Auch sei die Kürzung des Werklohnanspruchs nicht allein wegen der „weißen Wanne“, sondern wegen einer Vielzahl weiterer Mängel erfolgt.
27Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
28Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.02.2018 (Blatt 97 f. der Akte). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen G. vom 24.05.2018 (Blatt 107 ff. der Akte) sowie auf die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen G. im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.02.2019 (Blatt 173 ff. der Akte) Bezug genommen.
29Die Akte 02 O 7/17 (früher 12 OH 4/12) LG Detmold hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
30Entscheidungsgründe:
31Die Klage ist nicht begründet.
32Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB i. V. m. mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag gegen den Beklagten zu.
33Unstreitig bestand zwischen den Parteien ein Architektenvertrag. Aufgrund dieses Architektenvertrages war der Beklagte mit Architektenleistungen der Leistungs-phasen 1 bis 5 gemäß § 15 HOAI inklusive Erstellung der Statik beauftragt.
34Zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, dass nach der Baubeschreibung des streitgegenständlichen Bauvorhabens, die von der Klägerin und der Beklagten gemeinsam erstellt worden ist, die Ausführung des Kellers nach statischen Erfordernissen als sogenannte „weiße Wanne“ erfolgen sollte (vgl. Buchstabe A, Ziffer 2 der Baubeschreibung, Bl. 12 d. A.).
35Unter einer „weißen Wanne“ ist eine wasserundurchlässige Stahlbetonkonstruktion zu verstehen, deren entscheidendes Merkmal das Fehlen zusätzlicher Abdichtungs-schichten ist, da die tragende Stahlbetonkonstruktion auch das abdichtende Element bildet (Definition gemäß Wikipedia).
36Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Beklagten im Hinblick auf das Erfordernis der Planung einer „weißen Wanne“ ein Planungsfehler zur Last zu legen ist.
37Ein Architekt, dem die Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI übertragen waren, ist verpflichtet, eine Planung vorzulegen, die unter Berücksichtigung der konkreten Boden- und Wasserverhältnisse eine funktions-taugliche Abdichtung gewährleistet. Die Planung muss demnach der Sachlage not-wendigen Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen. Die Planung der Abdichtung des Bauwerks muss bei einwandfreier Ausführung zu einer fachlich richtigen, voll-ständigen und dauerhaften Abdichtung führen (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2001, VII ZR 176/99 m. w. N.).
38In der von der Beklagten erstellten Ausschreibung Titel 05 a. Beton- und Stahl-arbeiten ist unter Position 05.60 (Bodenplatte im unterkellerten Bereich, Bl. 55 d.A.) und unter Position 05.280 (Stahlbetonwand, Bl. 58 d. A.) jeweils die Verwendung von „WU-Beton, C 25/30“ vorgesehen. Unter Position 05.350 (Fugenband, Bl. 59 d. A.) ist der „Lastfall 3: Grundwasser“ angegeben. Insoweit hat der Sachverständige G., an dessen Sachkunde für das Gericht keine Zweifel bestehen, in seinem Gutachten vom 24.05.2018 sowie in seinen Erläuterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.02.2019 nachvollziehbar, in sich schlüssig und überzeugend ausgeführt, dass sich aus dem Ausschreibungstext ergebe, dass eine „weiße Wanne“ geplant gewesen sei. Insoweit hat der Sachverständige dargelegt, dass es sich bei dem Begriff der „weißen Wanne“ um einen Fachbegriff handelt, der im Wesentlichen im Gegensatz zur sogenannten „schwarzen Wanne“ zu sehen sei. Bei einer „weißen Wanne“ werde die Dichtigkeit durch die Verwendung eines Betons mit einem hohen Wassereindringwiderstand erreicht, während bei einer „schwarzen Wanne“ die Dichtigkeit zusätzlich durch eine zusätzliche Bitumenabdichtung erreicht werde. Die Verwendung des Begriffes „WU-Beton“ in den Positionen 05.60 und 05.280 der Ausschreibung, sei aus sachverständiger Sicht ein deutlicher Hinweis darauf, dass eine „weiße Wanne“ geplant gewesen sei. Zwar erfordere die Herstellung einer „weißen Wanne“ neben der Verwendung des wasserundurchlässigen Betons bzw. Betons mit hohem Wassereindringwiderstand noch eine Vielzahl weiterer Faktoren. Diese seien aber aus sachverständiger Sicht nicht in den Ausschreibungstext aufzunehmen. Dabei handele es sich vielmehr um eine Frage der Überwachung der Ausführung. Auch der Umstand, dass unter Position 05.310 der Ausschreibung von Bitumenschweißbahn die Rede sei, führe zu keiner anderen Beurteilung. Die zusätzliche Abdichtung mit einer Bitumenschweißbahn spreche nicht gegen die Ausführung als „weiße Wanne“. Denn der Umstand, dass das Kellergeschoss mit „WU-Beton“ ausgeführt werden sollte, führe nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen G. ausdrücklich dazu, dass sich aus der Ausschreibung ergebe, dass eine „weiße Wanne“, evtl. mit zusätzlicher Abdichtung, geplant gewesen sei.
39Insoweit steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass aufgrund der vom Beklagten erstellten Ausschreibung für die ausführenden Unternehmen eindeutig war, dass der Keller als sogenannte „weiße Wanne“ erstellt werden sollte.
40Dem steht auch nicht entgegen, dass ausweislich der Vorbemerkung zur Aus-schreibung für die Ausführung der Arbeiten und insbesondere für die Stahlbe-wehrung und die Betonfestigkeitsklassen uneingeschränkt die Festlegungen des Statikers gelten sollten (vgl. Bl. 53 d. A.). Zwar enthält die Statik des Ingenieurbüros J. nach der gutachterlichen Feststellung des Sachverständigen G. vom 23.09.2006 im Rahmen des zweiten Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen F. vom 21.11.2016 in dem Verfahren 02 OH 7/17 (früher 12 OH 4/12) LG Detmold keinerlei Angaben oder Berechnungen, aus denen auf die Planung einer „weißen Wanne“ schließen lasse. Zieht der Architekt zur Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Pflichten einen Sonderfachmann hinzu, ist dieser sein Erfüllungsgehilfe mit der Folge, dass er auch für dessen Fehler haftet (vgl. Werner/Pastor-Werner/Frechen, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 2004 m. w. N.). Unstreitig war der Beklagte von der Klägerin auch mit der Erstellung der Statik beauftragt worden. Der Beklagte hat die Statik seinerseits von dem Ingenieurbüro J. erstellen lassen. Insoweit ist der Ingenieur J. als Erfüllungsgehilfe des Beklagten im Verhältnis zur Klägerin aufgetreten. Ein Verschulden des Ingenieurbüros J. wäre damit dem Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Insoweit hat jedoch der Sachverständige G. in seinem Gutachten vom 24.05.2018 nachvollziehbar, in sich schlüssig und überzeugend dargelegt, dass konkrete Angaben dazu, dass eine „weiße Wanne“ erstellt werden sollte, in der statischen Berechnung nicht zwingend erforderlich gewesen seien. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass sich die Erstellung einer „weißen Wanne“ bereits aus den Positionen 05.60 und 05.280 der von dem Beklagten erstellten Ausschreibung der Beton- und Stahlarbeiten ergebe. Zwar gebe es in Berechnung des Statikers J. keinen Hinweis darauf, dass die Erstellung einer „weißen Wanne“ beabsichtigt gewesen sei. Insbesondere fehlten Angaben zu Rissbreiten und Rissbreitenbewehrungen. Insoweit hat der Sachverständige jedoch weiter nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der Ausführung mit Fertigelementen, die relativ kleinteilig auf der Baustelle angeliefert werden, ein Problem mit Rissbreiten letztlich nicht auftrete. Wenn die Elementwände rissfrei auf der Baustelle ankämen, dann noch die Fugen bewehrt würden und Dichtungsrohre angebracht würden, sei dies letztlich vergleichbar mit einer „weißen Wanne“. Nach den Ausführungen des Sachverständigen müsse der Bauunternehmer aufgrund der Angabe „WU-Beton“ in der Ausschreibung davon ausgehen, dass die Herstellung einer „weißen Wanne“ geplant sei, auch wenn sich aus der Statik des Statikers J. kein Hinweis darauf ergebe.
41Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Planungsfehler des Beklagten nicht vorlag.
42Daher steht der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten wegen fehlerhafter Planungsleistungen zu.
43Da ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagte nicht besteht, kann sie auch nicht die Freistellung von Forderungen der Fa. T. verlangen.
44Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
45Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nachgelassenen Schriftsätze des Klägervertreters vom 15.03.2019 sowie des Beklagtenvertreters vom 10.04.2019 boten für das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.