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Der Erinnerung der Klägerin vom 08.04.2019 gegen den Kostenansatz des Landgerichts Detmold vom 05.03.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass die Erinnerung der Klägerin zurückzuweisen war.
3Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist der Gebührenermäßigungstatbestand nach KV 1211 GKG nicht erfüllt.
4Eine Ermäßigung nach dieser Vorschrift kann nur eintreten, wenn das gesamte Prozessverfahren durch den Abschluss eines Vergleichs vor Gericht endet, und zwar einschließlich der Kostenregelung im Vergleich (Hartmann, Kostengesetze, KV 1211 Rn. 16).
5Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vorliegend ist das Prozessverfahren durch eine Kostenentscheidung des Gerichts in analoger Anwendung des § 91a ZPO beendet worden. Für eine erweiternde Anwendung für den Fall des Begründungsverzichts besteht keine Grundlage. Ergänzend wird auf die Begründung in der schriftlichen Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 11.04.2019 verwiesen.
6Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.