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Landgericht Detmold, 4 O 35/18

Datum:
27.07.2018
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 35/18
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2018:0727.4O35.18.00
 
Schlagworte:
Schadensersatz, Verkehrsunfall, Anscheinsbeweis, Linksabbieger, Grundstücksabbieger, Überholen bei durchgezogener Linie
Normen:
StVG § 17 Abs. 3; StVO §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 3, 4a, 9 Abs. 1, 5, 41 Abs. 1
Leitsätze:

1. Kommt es zu einer Kollision zwischen einem links in ein Grundstück einbiegenden PKW und einem aus dem rückwärtigen Verkehr überholenden Motorrad, fehlt es hinsichtlich eines gegen den Grundstücksabbieger streitenden Anscheinsbeweises aus § 9 Abs. 1,9 Abs. 5 StVO dann an der erforderlichen Typizität, wenn der Motorradfahrer beim Lenken seines Fahrzeugs in den Gegenverkehr zwecks Überholens eine ununterbrochene Fahrstreifenbegrenzung missachtet hat.

2. Allerdings kann sich das erkennende Gericht auch jenseits eines Anscheinsbeweises die Überzeugung davon verschaffen, dass der Grundstücksabbieger nicht den in § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO statuierten Sorgfaltsanforderungen Genüge getan hat.

 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.203,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.903,67 EUR seit dem 26.09.2017 sowie aus 300,00 EUR seit dem 02.03.2018 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 359,74 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 3/5 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 2/5 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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