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Landgericht Detmold, 03 S 69/18

Datum:
31.10.2018
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
03 S 69/18
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2018:1031.03S69.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Blomberg, 4 C 336/17
Schlagworte:
Golfclub - Platzverbot -Vereinsstrafe - gerichtliche Überprüfung
Leitsätze:

Die einer Vereinsstrafe zugrunde gelegten Tatsachen müssen aufgrund einer objektiven und rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Tatsachenermittlung durch das zuständige Vereinsorgan zutreffend festgestellt werden.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.05.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Blomberg abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes des Beklagten vom 01.09.2017 und 01.10.2017 - jeweils einschließlich des gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Platzverbots - in Gestalt des Beschlusses des Ehrenrates des Beklagten vom 04.12.2017 unwirksam sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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