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Landgericht Detmold, 9 O 181/16

Datum:
07.09.2017
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 181/16
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2017:0907.9O181.16.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, I-20 U 163/17
Schlagworte:
Kostenübernahme - Versorgung - Hilfsmittel -Prothese - Krankenversicherung
Normen:
§ 192 Abs. 1 VVG
 
Tenor:

1.)

              Die Beklagte wird verurteilt, die Kostenübernahme für die

              Versorgung des Klägers mit einem Hilfsmittel des Typs

              Genium X3 (Artikel-Nr. 3 B 5) nebst Prothesenfuß des Typs

              Triton (Artikel-Nr. 1 C 63) des Herstellers Ottobock gem.

              Kostenvoranschlag vom 04.07.2016 des Sanitätshauses in Höhe von

              56.884,85 € abzüglich eines Eigenanteils in Höhe von

              350,-- € zu erklären.

              2.)

              Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.251,48 €

              mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins

              satz seit dem 01.09.2016 zu zahlen.

              3.)

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              4.)

              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

              5.)

              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 62.000,-- €

              vorläufig vollstreckbar.

 
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