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Landgericht Detmold, 21 Qs 49/16

Datum:
28.06.2016
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Strafkammer I
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 Qs 49/16
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2016:0628.21QS49.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 22 Ds 44 Js 403/15 - 436/15
Schlagworte:
Pflichtverteidiger - unerlaubter Aufenthalt
Normen:
StPO § 140 Abs. 2; AufenthG § 95; AufenthG § 4 EMRK Art. 8; GG Art. 6
Leitsätze:

Handelt es sich um komplexe Rechtsfragen, die zur Beurteilung des Einzelfalles zu beantworten sind, kann die durch die unzureichenden Sprachkenntnisse bedingte Behinderung des Angeklagten in seiner Verteidigungsfähigkeit durch die Beiordnung eines Dolmetschers nicht völlig ausgeglichen werden, so dass er eines Pflichtverteidigers bedarf.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt N als Verteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die diesbezüglichen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

 
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