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Landgericht Detmold, 4 Qs 32/15

Datum:
13.04.2015
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Strafkammer I
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Qs 32/15
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2015:0413.4QS32.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 21 OWiG 36 Js 190/13-29/13
Schlagworte:
Anthropologisches Vergleichsgutachten - Entschädigung - Sachverständiger - Honorargruppe 6 - Honorargruppe 8 - Honorargruppe M 2
Normen:
JVEG § 9
Leitsätze:

Anthropologische Vergleichsgutachten sind auch nach Inkrafttreten des 2. KostRMoG der Honorargruppe 6 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG zuzuordnen

 
Tenor:

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die der Sachverständigen Dr. L aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 741,13 € festgesetzt wird.

              Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

              Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 
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