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Landgericht Detmold, 12 O 105/15

Datum:
11.11.2015
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer II
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 105/15
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2015:1111.12O105.15.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, I-5 U 157/15
Schlagworte:
Vollstreckungsabwehrklage - Rechtsschutzbedürfnis
Normen:
§ 757 ZPO; § 242 BGB; § 93 ZPO
Leitsätze:

Unzulässige Rechtsausübung im Falle einer Vollstreckungsabwehrklage

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. 78,5 % sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.

Die Beklagte zu 1. trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 21,5 %.

Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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