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Landgericht Detmold, 9 O 29/13

Datum:
04.07.2014
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer IV (Einzelrichter/-in)
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 29/13
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2014:0704.9O29.13.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 5. Zivilsenat - I-5 U 99/14
Schlagworte:
Feststellungsklage, Schadensersatz, Herausgabe, Equidenpass
Normen:
BGB § 280 Abs.1; § 273; ZPO § 256
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle entstehenden Schäden zu ersetzen, die diesem aus der nicht erfolgenden Herausgabe des Pferdepasses des am 16.04.2009 geborenen braunen Wallachs mit der Lebens-Nr. N01, Abstammung von X. entstehen, insbesondere entgangenen Gewinn aufgrund des nicht möglichen Verkaufs des Pferdes ohne Pferdepass sowie notwendige Unterbringungs- und Versorgungskosten aufgrund eines seinerzeit nicht möglichen Verkaufs.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20 % und der Beklagte 80 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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