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Landgericht Detmold, 4 Qs 50/14

Datum:
28.04.2014
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Strafkammer I
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Qs 50/14
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2014:0428.4QS50.14.00
 
Schlagworte:
Verdienstausfall - angestllter Detektiv - Pflicht zur Lohnfortzahlung
Normen:
JVEG § 4; JVEG § 22
 
Tenor:

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die dem Zeugen Y zahlende Zeugenentschädigung auf 160,00 € festgesetzt wird.

              Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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