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Landgericht Detmold, 3 T 217/14

Datum:
11.11.2014
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer III
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 217/14
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2014:1111.3T217.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 15 M 402/14
Normen:
ZPO § 882 c; ZPO § 775 Nr. 4
Leitsätze:

Trfft der Schuldner mit dem Gläubiger außergerichtlich eine Ratenzahlungsvereinbarung, ist einem Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis stattzugeben.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf den Widerspruch der Schuldnerin wird die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers B vom 15.05.2014 (DR II-#####/####) aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 2.000 EUR werden der Schuldnerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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