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Landgericht Detmold, 3 T 108/14

Datum:
01.08.2014
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer III
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 108/14
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2014:0801.3T108.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 15 M 77/14
Normen:
VwVG § 5a Abs. 1 S. 1; VwVG § 3 Abs. 2 S. 2; ZPO § 750 Abs. 1 S. 1
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die vom Gläubiger am 03.09.2013 beantragte Abnahme der Vermögensauskunft nicht länger mit der Begründung zu verweigern, es fehle an einem Nachweis dafür, dass der Schuldnerin die Gebührenbescheide des Gläubigers zugestellt worden seien.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 294,70 EUR werden der Schuldnerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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