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Landgericht Detmold, 12 O 275/12

Datum:
05.11.2014
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer II
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 275/12
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2014:1105.12O275.12.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, I-34 U 251/14
Schlagworte:
Aufklärungspflicht bei Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an einer AG
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.8.2012 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus und im Zusammenhang mit dessen Beteiligung mit der Vertragsnummer #####/#### zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von etwaigen Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der Beklagten stehen, den jeweiligen Gesellschaften sowie Dritten gegenüber freizustellen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der abgetretenen Rechte in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 627,13 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 2.2.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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