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Landgericht Detmold, 10 S 97/14

Datum:
05.11.2014
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer V
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 S 97/14
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2014:1105.10S97.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Blomberg, 4 C 36/14
Schlagworte:
Haftung eines Steuerberaters aus Beratungsfehler bei einhelliger finanzgerichtlicher Rechtsprechung
Normen:
BGB §§ 280 Abs,. 1, 611,675
Leitsätze:

1. Ein Steuerberater darf bei der Beratung seines Mandanten grundsätzlich auf die Verfassungsmäßigkeit der auf den Steuerfall anzuwenden Gesetze vertrauen.

2. Nach der Beratung anhängig gewordene Verfassungsbeschwerden, die die angewendeten Gesetze betreffen, führen nicht zu einer Verpflichtung des Steuerberaters, seinem Mandanten zur Einlegung von Rechtsbehelfen/Rechtsmittel gegen die zwischenzeitlich ergangenen Steuerbescheide zu raten.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.05.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Blomberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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