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Landgericht Detmold, 10 S 218/12

Datum:
26.03.2014
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer V
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 S 218/12
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2014:0326.10S218.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 6 C 357/12
Schlagworte:
von Mieter eingebrachte Pflanzen als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks
Normen:
BGB §§ 823 Abs. 1, 93, 94 Abs. 1
Leitsätze:

Die grundsätzlich zugunsten des Mieters bestehende Vermutung, dass die Verbindung von ihm eingebrachter Anlagen regelmäßig nur zu einem vorübergeheden Zweck erfolgt, kann für Pflanzen nicht uneingeschränkt angewandt werden, da diese nach einigen Jahren nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren Bestand zu entfernen sind.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.12.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Gegenstandswert von 2.874,26 €

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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