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Landgericht Detmold, 10 S 34/13

Datum:
14.08.2013
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer V
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 S 34/13
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2013:0814.10S34.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 7 C 538/12
Schlagworte:
Vorfahrtsverstoß, Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers
Normen:
StVG §§ 7, 17, 18; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; St'VO § 8 Abs. 2
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.02.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold teilweise abgeändert:

              Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

              Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 740,07 € festgesetzt

 
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