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Landgericht Detmold, 10 S 140/13

Datum:
21.10.2013
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer V
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 S 140/13
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2013:1021.10S140.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 18 C 69/13
Schlagworte:
Wohnraummietverhältnis, Kündigung, Störung des Hausfriedens, Abmahnung, weitere Kündigungserklärung im Verfahrensverlauf, Berücksichtigung in der Berufungsinstanz
Normen:
BGB § 543 Abs. 1, Abs. 3; BGB § 569 Abs. 2, § 573 Abs. 2; ZPO §§ 296, 296a, 531
 
Tenor:

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz.

Die Kosten des Rechtsstreits in II. Instanz und die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz und der Gegenstandswert für den Vergleich werden auf 4.980,-- € festgesetzt.

 
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