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Landgericht Detmold, 4 Qs 1/12

Datum:
10.01.2012
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Strafkammer I
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Qs 1/12
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2012:0110.4QS1.12.00
 
Schlagworte:
Erstattung der kosten eines Privatgutachtens im Strafprozess
Normen:
§ 464 a StPO
Leitsätze:

Eine Erstattung von Kosten eines durch den Angeklagten in Auftrag gegebenen Privatgutachtens ist bei Freispruch ausnahmsweise dann durch die Landeskasse vorzunehmen, wenn die private Ermittlung zur Gewährleistung einer sachgerechten Verteidigung zum Zeitpunkt des Gutachtenauftrags notwendig war.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen

Auslagen der Beschwerdegegnerin werden der Staatskasse auferlegt.

 
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