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Landgericht Detmold, 10 S 176/10

Datum:
14.11.2012
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer V
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 S 176/10
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2012:1114.10S176.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 6 C 622/09
Schlagworte:
Autokauf; Beschaffenheit; Kraftstoffverbrauch; Mangel; Verkaufsprospekt; Minderung
Normen:
BGB §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 441
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.10.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts E teilweise wie folgt abgeändert:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.990,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2009 sowie 229,55 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

 

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

 

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

 

Vorn den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 55 % und die Beklagte 45 %. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 10 % und die Beklagte 90 %.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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