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Landgericht Detmold, 10 S 172/11

Datum:
07.03.2012
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer V
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 S 172/11
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2012:0307.10S172.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 6 C 649/10
Schlagworte:
Fahrzeug, Waschanlage, Schaden, Beweislast, Beweiswürdigung, Bindung
Normen:
BGB § 280; § 631; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:

Bleibt es bei einem sog. "Waschanlagenfall" ungeklärt, ob die Schadensursache der Risikosphäre des Betreibers oder der des Kunden zuzurechnen ist, kann sich der Kunde nicht auf Beweiserleichterungen berufen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 05.10.2011 wird auf seine Kosten nach einem Gegenstandswert von 1.367,25 € zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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