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Landgericht Detmold, 10 S 143/12

Datum:
30.10.2012
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer V
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 S 143/12
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2012:1030.10S143.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 6 C 107/12
Schlagworte:
Obliegenheitsverletzung; Verkehrsunfallflucht; Wartepflicht; Vorsatz; Arglist
Normen:
VVG § 28 Abs. 2 u. 3; VVG § 115; BGB § 426 Abs. 2
Leitsätze:

Das Verlassen der Unfallstelle rechtfertigt die Annahme arglistigen Handelns, wenn es geeignet ist, die Aufklärung des Tatbestandes und die Ermittlung des Haftungsumfangs der Versicherung nachteilig zu beeinflussen. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich.

 
Tenor:

Der Antrag des Beklagten vom 04.10.2012, ihm für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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