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Landgericht Detmold, 9 O 113/11

Datum:
16.12.2011
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer IV
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 113/11
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2011:1216.9O113.11.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 5 U 17/12
Schlagworte:
jährliche Nutzungsentschädigung - Grundstück - Osterbrauch
Normen:
§ 315, § 316 BGB
 
Tenor:

Die Leistungsbestimmung der jährlichen Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks G, Flur X, Flurstück X zur Durchführung des alljährlichen Laufes durch die Beklagte i.H.v. 3000 € entspricht nicht billigen Ermessen.

Die billige Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks G, Flur X, Flurstück X zur Durchführung des alljährlichen Laufes wird auf 1772,- € pro Jahr festgesetzt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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