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Landgericht Detmold, 3 T 50/11

Datum:
08.03.2011
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer III
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 50/11
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2011:0308.3T50.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 9 M 3260/10
Schlagworte:
Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung; Folgen einer unterbliebenen Benachrichtigung des Gläubigers vom Offenbarungstermin
Normen:
ZPO § 807, §§ 899 ff.
Leitsätze:

Wird einem Gläubiger durch eine (versehentlich) unterbliebene Benachrichtigung durch den Gerichtsvollzieher die Teilnahme an dem Offenbarungstermin und damit die Ausübung seines Anwesenheits- und Fragerechts genommen, so ist ihm jedenfalls dann Gelegenheit zur - umfassenden - Nachholung seines Fragerechts zu geben, wenn der Schuldner aus einem anderen Grunde zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses verpflichtet ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der zuständige Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Schuldnerin zur Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses vom 8. Oktober 2010 erneut zu laden und sie ihre Angaben in folgenden Punkten ergänzen zu lassen:

Die Schuldnerin hat anzugeben, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Sofern sie ihren Lebensunterhalt (teilweise) durch Zuwendungen Dritter bestreitet oder von Dritten unterstützt wird, so sind Namen und Anschrift dieser Personen sowie Art, Umfang und Rechtsgrund der Unterstützungen/Zuwendungen anzugeben. In diesem Zusammenhang hat die Schuldnerin auch zu ihren Wohnverhältnissen Stellung (z.B. Wohnen zur Miete/Untermiete) zu nehmen und sich dazu zu erklären, wie sie ihre Wohnkosten (z.B. durch Wohngeld/durch Leistungen Dritter) bestreitet.

In Nachholung ihres Fragerechts ist der Gläubigerin in diesem Termin die Gelegenheit zur umfassenden Befragung der Schuldnerin zu geben.

Gerichtskosten fallen nicht an; die Schuldnerin trägt nur die notwendigen Kosten.

Der Beschwerdewert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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