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Landgericht Detmold, 3 T 33/11

Datum:
28.07.2011
Gericht:
Landgericht Detmold
Spruchkörper:
Zivilkammer III
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 33/11
ECLI:
ECLI:DE:LGDT:2011:0728.3T33.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 20 II 1823/10
Schlagworte:
Beratungshilfe - Vergütung - Dokumentenpauschale - Kopiekosten - Erstattungsfähigkeit - Notwendigkeit - Anfertigung - Kopien - Ablichtungen
Normen:
RVG § 44, RVG § 46, RVG VV 7000
Leitsätze:

Ablichtung der gesamten Akten in Beratungshilfe ohne vorherige Durchsicht als Verstoß gegen anwaltlichen Pflicht zur kostensparenden Tätigkeit;

Ablichtung von Schriftsätzen an vom Rechtssuchenden als nicht zu vergütende Beschaffung von Prozessstoff;

Notwendigkeit der Anfertigung von Kopien (Ablichtungen), sofern Rechtssuchender diese nicht ohne Weiteren selbst beschaffen kann

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Die dem Rechtsanwalt Q aus der Landeskasse zu zahlenden

Gebühren und Auslagen werden auf 143,99 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht

erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 
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